Rz. 17
Im Mahnverfahren ist der Rechtsgrund für den geltend gemachten Anspruch anzugeben. Hierzu stehen dem Antragsteller zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
▪ |
die Angabe durch eine Katalognummer oder |
▪ |
die Angabe eines sonstigen Anspruchs. |
Rz. 18
Mit Einführung des automatisierten Mahnverfahrens wurden für die häufigsten Rechtsgründe Katalognummern eingeführt. Dabei gibt es eine Regel- und eine Sonderkatalognummernliste, die in die entsprechenden Rechtsanwalts-Softwares eingearbeitet worden sind. So ist z.B. bei Ansprüchen aus einem Dienstleistungsvertrag die Regelkatalognummer 5, aus einem Kaufvertrag die Nr. 11 und bei Ansprüchen aus Rechtsanwaltshonorar die Nr. 24 anzugeben.
Nur wenn keine Katalognummer zum Anspruchsgrund vorhanden ist, darf ein sonstiger Anspruch angegeben werden. Der Anspruchsgrund ist genau zu bezeichnen.
Rz. 19
Im Mahnverfahren erfolgt zwar keine rechtliche Überprüfung des Anspruchs, eine konkrete Bezeichnung und somit hinreichende Individualisierung des Anspruchs ist jedoch nach dem BGH für die Unterbrechung der Verjährung durch das Mahnverfahren erforderlich. Der Anspruch soll hiernach so konkret bezeichnet sein, dass der Antragsgegner erkennen kann, welche Ansprüche geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzen will.
Dies gilt insbes. auch, wenn mehrere Einzelforderungen geltend gemacht werden. Der Antragsgegner soll die unterscheidbaren Ansprüche erkennen können, so der BGH in seiner Entscheidung v. 17.10.2000 (XI ZR 312/99, NJW 2001, 305; herunterzuladen unter www.bundesgerichtshof.de).
Ausreichend ist daher meist die Angabe der Rechnungsnummer und die Angabe des Vertrags/Ereignisses (z.B. Kaufvertrag vom … oder Schadensersatz aus Verkehrsunfall vom …).
Zulässig ist es jedoch auch, wenn im Mahnverfahren auf eine Forderungsaufstellung Bezug genommen wird. Dies kann insbes. dann sinnvoll sein, wenn zahlreiche einzelne Rechnungspositionen gegen den Antragsgegner geltend gemacht werden sollen. In diesem Fall ist es jedoch zwingend erforderlich, dass dem Antragsgegner eine Forderungsaufstellung zugegangen ist.
Rz. 20
Praxistipp:
In der Praxis ist eine unzureichende Individualisierung des Anspruchs so lange unschädlich, bis sich der Antragsgegner hierauf beruft. Eine Überprüfung durch das Mahngericht von Amts wegen findet nicht statt.
Der Antragsgegner kann jedoch nicht nur im Mahnverfahren, sondern ggf. auch noch im Zwangsvollstreckungsverfahren die formelle Einwendung eines "fehlerhaften" Vollstreckungsbescheids im Wege der Erinnerung oder der sofortigen Beschwerde geltend machen.
Die Individualisierung des Anspruchs sollte im Mahnantrag daher immer noch einmal gesondert überprüft werden.
Rz. 21
Im Mahnverfahren können zwar auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldbeträge geltend gemacht werden, eine Feststellung, dass der Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung entstanden ist, ist jedoch nicht möglich. Dies hat der BGH noch einmal ausdrücklich mit Beschl. v. 14.3.2003 (IXa ZB 52/03; herunterzuladen unter www.bundesgerichtshof.de) festgestellt.
Benötigt der Mandant einen entsprechenden Vollstreckungstitel für eine privilegierte Pfändung, bei der er in einen für den Normalgläubiger unzugänglichen Pfändungsbereich pfänden darf, so müsste eine entsprechende Zahlungsklage mit Feststellungsantrag eingereicht werden.
Rz. 22
Die nachstehende Liste gibt einen Überblick über die gängigsten Anspruchsgrundlagen:
Anspruchsgrundlage |
Rechtsnatur |
Kennziffer im Mahnantrag |
aus Vertrag |
|
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Kaufvertrag §§ 433 ff.BGB |
geschuldet: Kaufpreis gg. Eigentumsverschaffung an der Kaufsache |
11 |
Mietvertrag §§ 535 ff. BGB |
geschuldet: Mietzins gg. Gebrauchsüberlassung der Mietsache |
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Wohnraummiete inkl. Nebenkosten |
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19 |
Mietnebenkosten – auch Renovierungskosten- bei Wohnmietraum |
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20 |
Geschäftsraummiete inkl. Nebenkosten |
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17 |
KfZ-Miete |
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18 |
sonstige Miete |
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21 |
Pachtvertrag §§ 581 ff. BGB |
geschuldet: Pachtzins gg. Gebrauchsüberlassung mit Fruchtziehung |
23 |
Gelddarlehen §§ 488 ff. BGB |
geschuldet: Darlehensrate inkl. Zinsen gg. zur Verfügung gestellten Darlehensbetrag |
4 |
Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB |
geschuldet: Dienstlohn gg. geschuldete Arbeitsleistung Achtung: bitte unbedingt abgrenzen vom Arbeitsvertrag, der eine Unterform des Dienstvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist; für Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis gibt es ein gesondertes Mahnverfahren |
5 |
Werkvertrag §§ 631 ff. BGB |
geschuldet: Dienstlohn gg. geschuldeten Erfolg (z.B. Architektenvertrag) |
44 |
Anwaltsvertrag §§ 675 ff., 611 ff. BGB |
geschuldet: Vergütung aus einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag |
24 |
Rückgriff aus Bürgschaft §§ 765 ff. BGB |
geschuldet: Forderung aus Bürgschaft (Schuldner steht hier gem. Bürgschaftsvertrag für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten ein) |
80 |
Schadensersatz aus Vertrag |
hier muss immer die Vertragsart genannt werden |
28 |
aus ungerechtfertigter Bereicherung § 812 Abs. 1 BGB |
geschuldet: das zur Herausgabe Erlangte Prüfung: |