Rz. 399
Wird Verfahrenskostenhilfe für ein isoliertes Auskunftsverfahren wegen Trennungsunterhalts gestellt und sodann deutlich später (hier: 2 Jahre) ein Hauptsacheverfahren auf Leistung anstrengt, muss sich nach Ansicht des OLG Zweibrücken Mutwilligkeit vorwerfen lassen mit der Folge, dass die VKH nur begrenzt bewilligt wird. Die Entscheidung ist nachvollziehbar; auch aus Verwirkungs- und Verjährungsgründen ist eine so späte Einleitung des Hauptsacheverfahrens nicht nachvollziehbar.
Zitat
"1. Ein Unterhaltsgläubiger, der zur Vorbereitung seiner Unterhaltsansprüche zunächst ein isoliertes Auskunftsverfahren anstrengt und nach dessen Abschluss mehr als zwei Jahre zuwartet, bis er die (dann rückständigen) Zahlungsansprüche in einem gesonderten Verfahren geltend macht, muss sich im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren Mutwilligkeit im Sinne der § 113 Abs. 1 2 FamFG, § 114 Abs. 2 ZPO vorwerfen lassen."
2. Die Mutwilligkeit führt in diesem Fall nicht zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe, wohl aber dazu, dass die durch die kostenerhöhende Vorgehensweise entstehenden Mehrkosten von der Verfahrenskostenhilfebewilligung ausgenommen werden.“
Rz. 400
Wird mit dem Antrag
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auf Rechnungslegung oder |
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auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder |
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auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung |
der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, § 38 FamGKG.
Bei dieser Regelung ergibt sich – bis auf redaktionelle Anpassungen – keine Änderung zum bisherigen Recht vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG (Stufenklage = Stufenantrag).
Rz. 401
Der Stufenantrag hat damit (mindestens) 2 Werte (Auskunfts- und Leistungsantrag). Jeder Gegenstand ist gesondert zu bewerten; es gilt nach § 38 FamGKG der höhere Wert.
Beispiel: Bewertung Stufenantrag
RA R. reicht einen Stufenantrag (Antrag auf Auskunftserteilung, Belegvorlage und noch zu beziffernde Leistung) ein. Im Stufenantrag weist er darauf hin, dass seine Mandantin sich einen Unterhaltsanspruch von monatlich 1.400,00 EUR erhofft. Nach Vorlage der Auskunft und Belege wird der Unterhaltsanspruch auf 1.440,00 EUR monatlich beziffert. Das Gericht beschließt, dass monatlich ein Unterhalt in Höhe von 1.100,00 EUR zu zahlen ist.
Wert des Auskunftsantrags:
12 × 1.400,00 EUR = 16.800,00 EUR
(§§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG, 38 FamGKG, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG)
Wert des Leistungsantrags:
12 × 1.440,00 EUR = 17.280,00 EUR
(§§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG, 38 FamGKG, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG)
Es gilt der höhere Wert, § 38 FamGKG. Der zugesprochene Betrag spielt keine Rolle.
Rz. 402
Der Wert eines Stufenantrags (hier: Unterhalt) richtet sich bei fehlender Angabe des Zahlungsbeginns im Antrag nur für die Monate ab Rechtshängigkeit:
Zitat
"1. Der Verfahrenswert eines Stufenverfahrens auf Unterhalt bemisst sich nach der Erwartung des Antragstellers bei Einreichung seines Antrags. Dabei ist insbesondere auf die Vorkorrespondenz und ein vorausgegangenes einstweiliges Anordnungsverfahren zurückzugreifen."
2. Ist in dem noch unbezifferten Antrag nicht angegeben, ab wann Unterhalt verlangt werden soll, erfasst dieser Antrag nur die Monate ab Rechtshängigkeit.“
Rz. 403
Praxistipp
Häufig wird bei Stufenanträgen, solange der Leistungsanspruch nicht beziffert werden kann, auch kein Datum im Antrag angegeben, ab wann Unterhaltszahlungen begehrt werden. Dies kann nicht nur zu Nachteilen bei der Bewertung führen, da Rechtshängigkeit nicht mit Einreichung, sondern erst mit Zustellung (was u.U. einige Zeit dauern kann, eintritt und zum anderen auch dazu führen, dass Unterhaltsansprüche mangels Rechtshängigkeit verjähren.
Rz. 404
Bei einem Stufenantrag auf Zahlung von Unterhalt ist im Übrigen hinsichtlich der fälligen Beträge auf den Zeitpunkt der Einreichung des Stufenantrags und nicht auf den Zeitpunkt der Bezifferung des Antrags abzustellen. Zur Antragserweiterung siehe auch Rdn 414 unten in diesem Kapitel.
Rz. 405
Der Auffangwert gem. § 42 Abs. 3 FamGKG i.H.v. 5.000,00 EUR kann als Wert für den (Unterhalts-)Stufenantrag nur dann herangezogen werden, wenn Anhaltspunkte für die Erwartungen des Antragstellers gänzlich fehlen.
Rz. 406
Zum Stufenantrag siehe zudem ausführlich in diesem Kapitel unter Rdn 210 ff.
Rz. 407
Wird für verschiedene Unterhaltsberechtigte Auskunft verlangt, ist jedes Auskunftsverlangen gesondert zu bewerten; die Werte sind sodann zu addieren.