Rz. 213

Auch für den Stufenantrag gilt § 34 FamGKG. Aus diesem Grunde ist es in der Praxis von erheblicher Bedeutung, bereits mit dem Antrag die Wertvorstellungen zu konkretisieren, die sich aus der objektiven Erwartungshaltung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin ergeben. Auch die Rechtsprechung stellt auf die Vorstellungen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragseinreichung ab, vgl. Rdn 223 ff.

 

Rz. 214

Zwar erfolgt eine solche Wertfestsetzung zunächst nur vorläufig gem. § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG und das Gericht kann diese gem. § 55 Abs. 3 S. 1 FamGKG jederzeit ändern. Eine Festsetzung auf den dann nach Auskunftserteilung bezifferten Betrag ist aber hier nicht ohne weiteres möglich. Vielmehr ist in einer Gesamtschau zu betrachten, ob nicht Gründe dafür vorliegen, den Auskunftsantrag möglicherweise auch höher anzusetzen als den später geltend gemachten Leistungsantrag.

 

Rz. 215

Auskunftsansprüche, die aufgrund materiell-rechtlicher Basis gerichtlich geltend gemacht werden, unterliegen dabei der Bewertung nach § 38 FamGKG. Sofern Auskunftsansprüche ausschließlich nach Verfahrensrecht geltend gemacht werden, wie z.B. nach den §§ 235 f. FamFG, findet eine gesonderte Bewertung und ein gesonderter Gebührenanfall für derartige Auskunftserteilungen im Rahmen eines (z.B.) Unterhaltsverfahrens nicht statt.

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