Rz. 9
Das BGB bestimmt noch keine besondere Form, wie der Abschluss des Gesellschaftsvertrags der rechtsfähigen GbR zu erfolgen hat. Folglich kann der Gesellschaftsvertrag konkludent durch schlüssige Handlungen von Gründungsgesellschaftern zustande kommen.
Rz. 10
Soll bereits zur Gründung ein GbR-Gesellschafter verpflichtet werden, den Gesellschaftszweck zu fördern durch Übereignung einer Immobilie, als Einlage in die Gesellschaft, ergibt sich damit die Pflicht zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (§ 311b BGB). Die beurkundungsbedürftige Pflicht steht und fällt zusammen mit dem Gesellschaftsvertrag (§ 139 BGB). Ist einer der Verträge nicht wirksam, ist es der andere auch nicht. Zur Wirksamkeit bedarf es deshalb der Beurkundung beider Verträge.
Hinweis
Zur Erfüllung bedarf es zudem der Auflassung auf die GbR, die beurkundet werden muss (§ 925 BGB). Zuvor muss die GbR als Gesellschaft im Gesellschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen sein; andernfalls kann nach § 47 Abs. 2 GBO die Eintragung der GbR im Grundbuch nicht vorgenommen werden.
Rz. 11
Auch die Verpflichtung eines Gesellschafters bei Gründung der GbR eine Einlage in Form eines GmbH-Geschäftsanteils zu leisten und abzutreten, ist beurkundungsbedürftig (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Auch diese zu beurkundende Pflicht steht und fällt zusammen mit dem Gesellschaftsvertrag (§ 139 BGB), sodass das Verpflichtungsgeschäft und der Gesellschaftsvertrag beurkundet werden müssen, um wirksam zu sein.
Rz. 12
In den Jahren, die der Digitalisierungsrichtlinie 2.0 nachfolgen werden, kann der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie möglicherweise ein gänzlich neues Beurkundungserfordernis einführen.
So könnte für Errichtungen samt Gesellschaftsverträgen betreffend die Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG), aber auch für die Personengesellschaften, die rechtsfähigen in das Gesellschaftsregister einzutragenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts, eine Beurkundung vorgesehen werden. Denkbar ist auch, dass die Umsetzung der Richtlinie mit einer gänzlich neuen und vertieften Eintragungsfähigkeitsprüfung der Notare künftig umgesetzt werden muss, die sich auf den Inhalt des Errichtungsvorgangs samt Gesellschaftsvertrag bezieht.
Welchen Weg Deutschland zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtline 2.0 auch beschreiten wird, ist abzuwarten. Gesellschaftsverträge sollen einer vollen Kontrolle durch Notar und Registergericht unterliegen. Das spricht für ein künftiges Beurkundungserfordernis. Von Vorteil wäre zudem, dass der Gesellschaftsvertrag der eGbR beim Registergericht abrufbar ist. Es bestünde also Transparenz und nicht mehr Intransparenz mit Manipulationsmöglichkeiten zur Fassung des Gesellschaftsvertrags. Die Richtlinie wäre mit einem Beurkundungserfordernis jedenfalls vollständig umgesetzt. Recherche und Rekonstruktion von GbR-Gesellschaftsverträgen, z.B. nach dem Tod eines Gesellschafters, würden leichter.