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Selbstverständlich war die Reform 2009 nicht abschließend. Nach wie vor besteht aus Sicht der familienrechtlichen Praxis Reformbedarf. Dies gilt insbesondere für die Regelung des privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB, der diejenigen Vermögenspositionen der Ausgleichspflicht entzieht, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen. Gleiches gilt für die Frage, ob Schenkungen der Eltern Zuwendungen nur an ihr leibliches Kind darstellen – so zumindest die Lebenserfahrung nach einer Auffassung des BGH.

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