Rz. 668

Bei der notwendigen Abwägung hat der Gesetzgeber als Kriterium ausdrücklich berücksichtigt, dass die nachhaltige Verschlechterung der Wohnverhältnisse oder der sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher – minderjähriger und volljähriger – Kinder vermieden werden soll, § 1382 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser Gesichtspunkt hat deshalb besonderes Gewicht im Rahmen der Abwägung. Bei der notwendigen Veräußerung des Familienheims und den damit verbundenen Folgen für die minderjährigen, gemeinsamen Kinder können diese durch Stundung des Ausgleichsbetrags zeitlich aufgeschoben werden, zum Beispiel bis zum Schuljahresende, aber auch bis zum Abschluss eines Schulabschnitts, zum Beispiel bis zur Beendigung der Grundschule. Sind die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse der Kinder – gleich ob minderjährig oder volljährig – betroffen, kommt ihnen für die gerichtliche Entscheidung ausschlaggebende Bedeutung zu. Dabei wiegen die Wohn- und Lebensverhältnisse minderjähriger Kinder allerdings schwerer.

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