Rz. 1087

Wird der Auskunftsantrag isoliert bei Gericht anhängig gemacht, bestimmt sich der Verfahrenswert nach den §§ 2, 3 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG nach dem Interesse des Antragstellers an der begehrten Information. Das Interesse orientiert sich an der Höhe der Zugewinnausgleichsforderung und wird durch die Rechtsprechung mit 1/10 bis ¼ des Leistungsanspruchs bewertet.[1295]

 

Rz. 1088

Im Rahmen eines Stufenantrags ist gemäß § 38 FamGKG der höhere Wert maßgeblich. Nach § 38 FamGKG müsste der Verfahrenswert eines Stufenantrags in Zugewinnausgleichsverfahren nach dem Wert der Leistungsstufe zu bemessen sein.[1296]

 

Rz. 1089

 

Hinweis

Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit im Güterrecht sollte, insbesondere wenn der Auftrag isoliert erteilt wird, Auskunft von der Gegenseite einzuholen, stets die Gebührenproblematik im Auge behalten werden. Die güterrechtliche Tätigkeit, auch wenn sie auf die Auskunftserteilung reduziert ist, ist meist sehr umfangreich. Stellt sich dann bei der Auswertung der erteilten Auskünfte heraus, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch des Mandanten nicht zu realisieren ist, besteht die Problematik der Verfahrenswertbewertung für die außergerichtliche Tätigkeit.

Es ist wohl unerlässlich, schon vor dem außergerichtlichen Tätigwerden, im Rahmen des Auskunftsverlangens grundsätzlich die Vermögenswerte, soweit sie bekannt sind, abzufragen, um das Interesse der Mandantschaft festzustellen. Sollte sich schon zu diesem Zeitpunkt herausstellen, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch unrealistisch erscheint, sollte mit der Mandantschaft eine Vereinbarung getroffen werden, um den Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit zu fixieren.

 

Rz. 1090

Soweit ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung I. Instanz ergriffen wird, kommt es für dessen Zulässigkeit nicht darauf an, ob der geltend gemachte Auskunftsanspruch überhaupt besteht. Dies ist eine Frage, die im Rahmen der Begründetheit zu beantworten ist.[1297] Die für das Rechtsmittel maßgebliche Beschwer ist gemäß § 3 ZPO, 61 FamFG zu schätzen. Die jeweils maßgebliche Beschwer richtet sich im Fall, in dem die Beschwerde vom Auskunftspflichtigen erhoben wird nach dessen Interesse daran, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen.[1298] Maßgebliches Kriterium im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung ist dabei der Aufwand an Zeit und Arbeit, eine sorgfältig erteilte Auskunft zu erstellen.[1299]

In der Praxis bedeutet dies oft, dass in diesem Fall der notwendige Beschwerdewert in Höhe von 600 EUR regelmäßig nicht erreicht wird, was die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge hat.[1300]

 

Rz. 1091

Die Beschwer des Auskunftsberechtigten hingegen bemisst sich nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft.[1301] Das wirtschaftliche Interesse an der erteilten Auskunft orientiert sich an den wirtschaftlichen Vorstellungen des Auskunftsberechtigten an seinen möglicherweise bestehenden Zugewinnausgleichsansprüchen. Hier ist der Beschwerdewert, ähnlich wie der Verfahrenswert, auch mit einer gewissen Quote am Leistungsinteresse zu bemessen. Auch hier werden 1/10 bis ¼ des Leistungsinteresses als Beschwerdewert anerkannt.[1302]

Aufgrund dessen wird es für den Auskunftsberechtigten meist problemlos sein, den Beschwerdewert von 600 EUR zu erreichen.

 

Rz. 1092

Soweit sowohl auf Seiten des Auskunftsschuldners als auch auf Seiten des Auskunftsgläubigers die Hinzuziehung sachkundiger Dritter (Sachverständiger) erfolgte, können diese Kosten bei der Beschwerdewertfestsetzung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, z.B. der Auskunftspflichtige also selbst nicht in der Lage wäre, die geschuldete Auskunft sachgerecht zu erteilen.[1303] Soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, erhöhen diese Kosten sowohl den Verfahrenswert als auch den Beschwerdewert.[1304]

[1295] BGH FamRZ 2000, 948; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1512.
[1296] So auch OLG Karlsruhe Die Justiz 1985, 353, 354; andere Verfahrenswertfestsetzung: OLG Bamberg FamRZ 1997, 40 sowie OLG Schleswig FamRZ 1997, 40.
[1298] BGH FamRZ 1991, 315.
[1299] BGH FamRZ 2012, 216; FamRZ 2009, 594.
[1301] BGH FamRZ 2009, 1929 m. Anm. Bergschneider.
[1302] BGH FamRZ 2011, 1929, 1930.

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