Verfahrensgang

AG Hagen (Beschluss vom 30.01.2012)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 3.2.2012 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hagen vom 30.1.2012 abgeändert.

Der Verfahrenswert für die erste Instanz wird auf insgesamt 37,500 EUR testgesetzt. Ihm liegen die folgenden Einzelwerte zugrunde:

1) 7.500 EUR Gestaltungsantrag

(Antrag zu 1, gerichtet auf vorzeitigen Zugewinnausgleich)

2) 30.000 EUR Stufenantrag

(Antrag zu 1 = Auskunft, Antrag zu 2 = unbezifferter Leistungsantrag)

a) 6.000 EUR (Wert des Auskunftsantrages)

b) 30.000 EUR (Wert des Leistungsantrages)

 

Gründe

In der Hauptsache sind die Anträge der Antragstellerin -

3) durch Teilbeschluss auszusprechen, dass der Zugewinn zwischen den Beteiligten vorzeitig auszugleichen ist,

4) den Antragsgegner zu verpflichten, über den Bestand seines Endvermögens im Zeitpunkt der Zustellung dieses Antrags, Auskunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses auf diesen Zeitpunkt zu erteilen,

5) den Antragsgegner zu verpflichten, einen nach vollständiger Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Zugewinnausgleich an die Antragstellerin zu zahlen,

rechtshängig geworden.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Wert des Verfahrens abschließend (§ 55 Abs. 2 FamGKG) auf 3.750 EUR festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel und beantragt abändernd, den Verfahrenswert nach den gesetzlichen Vorgaben zu berichtigen. Er macht geltend, der Wert für den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sei nach dem Interesse der Antragstellerin an der vorzeitigen Beendigung des gesetzlichen Güterstandes zu bemessen, das in der Regel mit einem Viertel der zu erwartenden Ausgleichsforderung zu bemessen sei. Die Antragstellerin habe einen Ausgleichsbetrag i.H.v. 30.000 EUR erwartet.

Das Famülengericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Verfahrenswert auf 8.000 EUR (25 % des erwarteten Ausgleichsanspruchs und 500 EUR Auskunftsanspruch) festgesetzt.

II Die gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Verfahrenswert bemisst sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes, wobei bei mehreren Verfahrensgegenständen deren Werte zusammengerechnet werden, wenn nichts anderes bestimmt ist (§ 33 Abs. 2 FamGKG).

Die Antragstellerin begehrt gem. § 1385 BGB die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Dieses Begehren beinhaltet zwei Verfahrensgegenstände, nämlich die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (§ 1386 BGB) und damit verbunden die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs (vgl. BT-Drucks. 16/10798, 19; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., §§ 1385, 1386 Rz. 1; Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 1385 Rz. 6).

1. Der Wert für den rechtsgestaltenden Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (Antrag zu 1) bemisst sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der vorzeitigen Beendigung des gesetzlichen Güterstandes, das regelmäßig mit 25 % des erwarteten Zugewinnausgleichsanspruchs zu bemessen ist (BGH v. 20.11.1972 - IV ZR 107/72, NJW 1973, 369; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rz. 13; Hoppenz/Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., § 1386 Rz. 20).

Die Antragstellerin hat nach ihren Angaben in der Antragsschrift einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 30.000 EUR erwartet, so dass das Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Güterstandes und damit der Wert des Gestaltungsantrages mit 25 % des Ausgleichswertes, mithin i.H.v. 7.500 EUR festzusetzen ist.

2. Das Zahlungsbegehren als weiterer Verfahrensgegenstand ist vorliegend in einen Stufenantrag gekleidet, dessen Wert sich gem. § 38 FamGKG nach dem höheren Wert der in dem Stufenantrag verbundenen Ansprüche richtet. Gegenstand des Stufenantrags sind der Auskunftsanspruch und der unbezifferte Leistungsantrag.

Der unbezifferte Leistungsantrag ist der höhere Anspruch, dessen Wert sich nach dem Interesse der Antragstellerin, d.h. dem erwarteten Ausgleichsbetrag richtet. Die Antragstellerin hat dieses Interesse in der Antragsschrift mit 30.000 EUR angegeben (§ 53 FamGKG).

Der Wert des Auskunftsantrages ist mit einem Bruchteil des Leistungsinteresses anzusetzen. Angemessen erscheinen 20 % (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rz. 16 "Stufenklage"), so dass sich ein Streitwert i.H.v. 6.000 EUR ergibt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2943415

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge