Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
Rz. 881
Nach § 1366 Abs. 3 S. 3 BGB kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen, wenn der Ehegatte die Genehmigung verweigert hat oder wenn dessen Einwilligung nicht zu erlangen war. Es gelten dieselben Voraussetzungen für die Ersetzung wie in § 1365 Abs. 2 BGB geregelt.
Rz. 882
Das Verfahren vor dem Familiengericht ist eine Familiensache, §§ 111 Nr. 9, 261 Abs. 2 FamFG. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, §§ 262 Abs. 2 FamFG, 13 ZPO. Nur der vertragsschließende Ehegatte ist antragsberechtigt.
Rz. 883
Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht wird es geboten sein, sowohl den Geschäftspartner als auch den die Zustimmung verweigernden Ehegatten anzuhören.
Rz. 884
Soweit Gegenstand des Verfahrens eine verweigerte Genehmigung ist, entscheidet das Familiengericht über ein in den Einzelheiten bekanntes Rechtsgeschäft. Soweit Gegenstand des Verfahrens jedoch die Ersetzung der Einwilligung ist, kann das Gericht nur auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen Informationen entscheiden. Sollte das geplante Geschäft dann im Nachhinein geändert werden, so ersetzt der Beschluss des Familiengerichts die mangelnde Einwilligung nur insoweit, als das Geschäft in der gerichtlichen Entscheidung gebilligt wurde. Betreffend der anderen Teile liegt wieder ein Schwebezustand vor.
Rz. 885
Ausschließlich für den Antragsteller liegt eine Beschwerdeberechtigung nach §§ 58, 59 Abs. 2 FamFG vor, soweit der Antrag vom Familiengericht zurückgewiesen wurde. Bei positiver Entscheidung für den Antragsteller besteht das Beschwerderecht dann für den anderen Ehegatten.
Rz. 886
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1365 Abs. 2, H.S. 3, 2. Alt. BGB vor, kann das Familiengericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen, § 40 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Die durch das Gericht ersetzte Zustimmung wird dann bereits mit Bekanntmachung an den Antragsteller wirksam, ohne dass dem anderen Ehegatten sein Beschwerderecht genommen wird.
Rz. 887
Hat der am Geschäft beteiligte Dritte nach Vertragsschluss seinen Geschäftspartner gemäß § 1366 Abs. 2 S. 1 BGB aufgefordert, die Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so ist der die Zustimmung ersetzende Beschluss des Familiengerichts nur wirksam, wenn der Ehegatte diesen dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Beschaffung mitteilt. Die Frist beginnt mit der Aufforderung zu laufen, § 1366 Abs. 3 S. 3 BGB.
Rz. 888
Praxistipp
Die hier sehr kurze Frist führt zwingend dazu, dass bei Ersetzungsverfahren das Familiengericht dazu bewegt werden muss, die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung nach § 40 Abs. 3 S. 2 FamFG anzuordnen, andernfalls würde diese erst mit Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG rechtskräftig.