Dr. Mario Nöll, Gabriela Hack
Rz. 90
Immaterialgüterrechte, etwa Gebrauchsmuster, Patent- und Markenrechte, sind als Teil des Nachlasses grundsätzlich vom Insolvenzbeschlag umfasst, ebenso patentfähige Erfindungen. Nach § 15 Abs. 1 PatG gehen das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und die Rechte aus dem Patent auf die Erben über und sind übertragbar. Patente fallen aber nur dann in die Masse, wenn der Erfinder den Willen zur wirtschaftlichen Nutzung kundgetan hat.
Rz. 91
Hinweis
In der Praxis ist relevant, inwieweit diese Rechte verwertbar sind. Befinden sich solche Rechte noch im Anmeldungs- bzw. Zulassungsverfahren, stellt sich die Frage, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, das Verfahren zu Ende zu führen, wenn dadurch zunächst Kosten aus der Masse zu verauslagen sind. Dies können Kosten von Patent- und Markenrechtsanwälten sein, deren Hilfe sich der Insolvenzverwalter bedienen muss, sowie die behördlichen Kosten für die Erteilung der Patent- bzw. Markenrechte.
Rz. 92
Im Urheberrecht ist eine Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nach Maßgabe des § 113 S. 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers und nur insoweit zulässig, als dieser Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31 UrhG). Eine entsprechende Regelung findet sich in § 115 S. 1 UrhG für den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30 UrhG). Nach § 115 S. 2 UrhG bedarf es allerdings nicht der Einwilligung des Erben, wenn das Werk erschienen ist; in diesem Fall fallen die Urheberrechte auch ohne Einwilligung des Erben in die Nachlassinsolvenzmasse.
Nutzungsrechte i.S.d. §§ 31 ff. UrhG sind demgegenüber grundsätzlich massezugehörig, ohne dass § 34 UrhG "im Wege steht"; ihre Übertragung durch den Insolvenzverwalter unterliegt allerdings § 34 UrhG.
Rz. 93
Die einfache Lizenz fällt nicht in die Insolvenzmasse, nur die schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Lizenzvertrag. Dagegen ist die ausschließliche Lizenz Teil der Insolvenzmasse. Ist diese betriebsbezogen, kann sie allerdings nur zusammen mit dem Betrieb veräußert werden.
Rz. 94
Ansprüche wegen immaterieller Schäden – wie etwa ein zu Lebzeiten des Erblassers entstandener Schmerzensgeldanspruch – sind uneingeschränkt übertragbar und pfändbar, so dass sie Bestandteil der Insolvenzmasse werden.
Dagegen ist der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich nicht vererblich, weil hier der Genugtuungsgedanke im Vordergrund steht. Da einem Verstorbenen keine Genugtuung mehr für die Verletzung seiner Persönlichkeit verschafft werden kann, scheidet die Zuerkennung einer Geldentschädigung nach dem Todesfall aus. Dies gilt sowohl für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes zu Lebzeiten des Erblassers als auch post mortem. Gründe, vom Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs über den Tod des Verletzten hinaus auszugehen, bestehen nach Ansicht des BGH unter diesem Gesichtspunkt im Allgemeinen nicht.