Rz. 13
Die Pfändung führt zunächst zu einem Rechnungsabschluss für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung. Die Pfändung des künftigen Guthabens erstreckt sich neben dem Zustellungssaldo auch auf den nächsten Aktivsaldo und auf alle weiteren künftigen Aktivsalden bis zur vollen Befriedigung des Gläubigers. Nach der Regelung in § 833a ZPO ist auch der aus dem Girovertrag sich ergebende Anspruch auf Auszahlung eines Tagesguthabens gepfändet. Ergibt sich nach Saldierung keine Forderung zugunsten des Schuldners, geht die Pfändung ins Leere. Weist das Konto ein Guthaben auf und hat der Gläubiger sich den Anspruch zur Einziehung überweisen lassen, kann dieses erst nach Ablauf von einem Monat an den Gläubiger ausgezahlt werden (gilt aber nur bei einem Schuldner, der eine natürliche Person ist). Die Ein-Monats-Sperre nach § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, sein bisher "normales" Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen, § 850k Abs. 5 ZPO.
Rz. 14
Ein vorhandenes Guthaben kann allerdings durch Schuldposten noch geschmälert werden, die aufgrund eines vor der Pfändung bestehenden Rechts nach der Pfändung in das Kontokorrent eingestellt werden (§ 357 S. 2 HGB).
Rz. 15
Unter § 357 S. 2 HGB fallen jedoch nicht Zahlungen des Drittschuldners an den Pfändungsschuldner selbst, mit denen nur ein schuldrechtlicher Anspruch des Schuldners getilgt werden soll. Erwirbt die kontokorrentführende Bank erst nach der Pfändung des Kontokorrentsaldos durch einen Gläubiger des Bankkunden eine Forderung gegen diesen, kann sie den "Zustellungssaldo" auch nicht aufgrund ihres AGB-Pfandrechts mit Wirkung gegenüber dem Pfändungsgläubiger um den Betrag der Forderung verringern.
Rz. 16
Besitzt der Schuldner eine Geldausgabe-Automatenkarte, hat die Bank dafür Sorge zu tragen, dass diese sofort gesperrt wird. EC-Karten (korrekt Girocard) sind keine "über die Forderung vorhandenen Urkunden" i.S.d. § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO, entschied der BGH, und daher auch nicht einzuziehen. Girocards (EC-Karten) werden weder zum Beweis der Forderung benötigt, noch ist der Gläubiger auf ihre Vorlage angewiesen, um die Forderung beim Drittschuldner geltend machen zu können.
Rz. 17
Ebenfalls entgegenhalten lassen muss sich der Gläubiger z.B. Kontoführungs- und Abschlussgebühren, Stornogebühren für Rückbelastungen nicht eingelöster Schecks oder Wechsel.
Rz. 18
Bei einem Pfändungsschutzkonto kann es insbesondere Kontoführungsgebühren jedoch nicht geben. Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltenen Bestimmungen über ein Pfändungsschutzkonto "Die Kontoführung erfolgt grds. auf Guthabenbasis. Die Ausgabe einer […] Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich" sind im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls dann unwirksam, wenn sie auch für Bestandskunden gelten. Der BGH geht noch weiter und bestimmt, dass auch eine Klausel über die gesonderte Berechnung von Leistungen beim Pfändungsschutzkonto, soweit diese gegenüber dem von dem Kunden bislang mit dem Kreditinstitut vereinbarten Kontomodell die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos nach Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zur Folge hat, unwirksam ist.
Rz. 19
In dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ZKG) wurde in den §§ 31 ff. ZKG u.a. das sog. Basiskonto geregelt. Hiernach muss das Kreditinstitut mit einem Verbraucher auf Antrag einen Basiskontovertrag schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen des § 33 ZKG erfüllt. Allerdings muss ein solches Basiskonto nicht unentgeltlich geführt werden. Nach § 41 ZKG ist der Kontoinhaber verpflichtet, an das kontoführende Institut für die Erbringung von Diensten aufgrund des Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Das Entgelt muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Eine Preisklausel, wonach die monatliche Grundgebühr für das Basiskonto in Höhe von 8,99 EUR im Zusammenspiel mit den Kosten in Höhe von 1,50 EUR pro beleghafter Überweisung betragen soll, ist unangemessen. Das kontoführende Institut ist nicht verpflichtet, das günstigste Modell als Basiskonto anzubieten. Die Entgelte müssen gemäß § 41 Abs. 2 ZKG einem Marktvergleich standhalten und nicht nur einem reinen Binnenvergleich. Entscheidend ist ein Vergleich des Entgelts der auch von anderen Banken angebotenen Konten, die mit der Leistung des Basiskontos vergleichbar sind. Dabei ist der Vergleich unter Berücksichtigung eines Musternutzers vorzunehmen. Die Höhe des Entgelts muss das durchschnittliche Nutzungsverhalten aller Kontoinhaber angemessen widerspiegeln. Für den Marktvergleich erscheint die Auswertung der Pre...