Rz. 93

Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden, § 850k Abs. 4 ZPO. Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen. Unterhält der Schuldner ein P-Konto und ein weiteres Konto, kann für Beträge, die auf dem weiteren Konto gutgeschrieben werden, kein Pfändungsschutz gewährt werden. Dies auch dann nicht, wenn es sich bei den Zahlungseingängen auf dem weiteren Konto um Leistungen des Jobcenters und um das Entgelt aus einem Minijob handelt.[95]

 

Rz. 94

Die Kreditinstitute werden ermächtigt, Auskunfteien mitzuteilen, wenn sie für den Kunden ein Pfändungsschutzkonto führen, § 909 Abs. 1 ZPO. Die Auskunfteien dürfen diese Angabe nur verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Schuldners Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen Person unzulässig.

 

Rz. 95

Das Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen besteht, § 850k Abs. 2 ZPO. Die Umstellung wirkt rückwirkend zum Monatsersten. Verbraucher haben das Recht, von dem Kreditinstitut, bei dem sie ein Girokonto führen, die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu verlangen. Die Bank darf diese Umwandlung nicht von dem Abschluss einer Vereinbarung, mit der die Kontoführungsgebühren erhöht werden, abhängig machen (streitig).[96] Verletzt die Bank dieses Recht des Kunden, dann kann eine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 UKlaG verlangen, dass das Kreditinstitut es unterlässt, von Verbrauchern, die im Rahmen eines bestehenden Zahlungsdienste-Rahmenvertrags die Führung eines Pfändungsschutzkontos verlangen, die Unterzeichnung einer Vereinbarung zu fordern, in der die Kontoführungsgebühren erhöht werden.

 

Rz. 96

Ein Anspruch auf die Einrichtung eines neuen Kontos als P-Konto besteht allerdings nicht. Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist aber auch mehr als vier Wochen nach Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung an den Drittschuldner für die Zukunft möglich.[97]

 

Rz. 97

Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc.) gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Auch das Guthaben aus den Einkünften Selbstständiger und aus freiwilligen Leistungen Dritter wird künftig bei der Kontopfändung geschützt.

[95] AG Neu-Ulm v. 23.3.2015 – 12 M 618/15, JurBüro 2015, 384.
[96] KG v. 29.9.2011 – 23 W 35/11, NJW 2012, 395 = ZIP 2012, 112; LG Köln v. 4.8.2011 – 31 O 88/11, VuR 2011, 392; in diesem Sinne auch LG Halle/Saale v. 19.5.2011 – 6 O 1226/10, VuR 2011, 264; LG Leipzig v. 2.12.2010 – 8 O 3529/10, VuR 2011, 68; a.A. LG Frankfurt a.M. v. 11.11.2011 – 2/10 O 192/11, ZIP 2012, 114.

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