Rz. 104
Kindergeld und Sozialleistungen – etwa nach dem SGB II – werden bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt, § 902 ZPO. Zusätzlich geschützt werden Geldleistungen gem. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens", Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem SGB II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, und Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird. Beträge müssen nicht mehr wie früher binnen sieben Tagen abgehoben werden. Kindergeld wird zusätzlich geschützt. Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht werden damit vermieden. Kindergeld wird zusätzlich geschützt. Es kommt also zum Basispfändungsschutz hinzu.
Rz. 105
Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen nach dem SGB II oder XII handelt, § 904 ZPO. Andere Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch sowie Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 und 3 ZPO werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der nachgezahlte Betrag 500 EUR nicht übersteigt. Laufende Geldleistungen, bei denen der nachgezahlte Betrag 500 EUR übersteigen wird, werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, soweit der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. Wird die Nachzahlung pauschal und für einen Bewilligungszeitraum gewährt, der länger als ein Monat ist, ist die Nachzahlungssumme zu gleichen Teilen auf die Zahl der betroffenen Monate aufzuteilen (hierfür ist das Vollstreckungsgericht zuständig).
Bereits zum früheren Recht hatte der BGH entschieden: Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden.
Rz. 106
Wenn eine Schuldnerin regelmäßig nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente und Kindergeld in Höhe von weniger als 750,00 EUR erhält, ist auf ihren Antrag nach § 907 ZPO (früher § 850l ZPO) die Pfändung aufzuheben und ein Pfändungsverbot für 12 Monate anzuwenden. Nach § 907 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu 12 Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.