Rz. 16
Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Jahre 2021 (TKG) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Kodex). Ziele des Kodex sind der Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die Gewährleistung eines nachhaltigen und wirksamen Wettbewerbs sowie der Interoperabilität der Telekommunikationsdienste. Ferner sollen die Zugänglichkeit und die Sicherheit von Netzen und Diensten gewährleistet sowie die Interessen der Endnutzer gefördert werden. Weitere Ziele sind die Gewährleistung einer Angebotsvielfalt und die Festlegung von Endnutzerrechten. Zugleich bleiben die bewährten Grundprinzipien der Marktregulierung erhalten.
Darüber hinaus sollen regulatorische und sonstige rechtliche Hemmnisse für den Ausbau von mobilen und kabelgebundenen Telekommunikationsnetzen abgebaut sowie die Rechts- und Investitionssicherheit gestärkt werden. Die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten soll zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse beitragen.
Wichtige Neuerungen betreffen ferner die weitgehende Harmonisierung des Verbraucherschutzes auf einem hohen Niveau.
Neben den klassischen Telekommunikationsdiensten werden künftig insbesondere nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste, wie z.B. Messengerdienste, in Teile des Regulierungsregimes (insbesondere den Kundenschutz und die Sicherheit) einbezogen.
Rz. 17
Das TKG 2021 hat folgenden Aufbau:
Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1–9 TKG); Teil 2 Marktregulierung mit den Abschnitten 1 Verfahren der Marktregulierung (§§ 10–19 TKG), Abschnitt 2 Zugangsregulierung (§§ 20–36 TKG), Abschnitt 3 Entgeltregulierung (§§ 37–48 TKG), Abschnitt 4 Regulierung von Endnutzerleistungen (§ 49 TKG), Abschnitt 5 Besondere Missbrauchsaufsicht (§ 50 TKG); Teil 3 Kundenschutz (§§ 51–72 TKG); Teil 4 Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung (§§ 73–77 TKG); Teil 5 Informationen über Infrastruktur und Netzausbau (§§ 78–85 TKG); Teil 6 Frequenzordnung (§§ 87–107 TKG); Teil 7 Nummerierung (§§ 108–124 TKG); Teil 8 Wegerecht und Mitnutzung, Abschnitt 1 Wegerechte (§§ 125–135 TKG), Abschnitt 2 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 136–151 TKG); Abschnitt 3 Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, sonstige physische Infrastruktur und offener Netzzugang (§§ 152–155 TKG); Teil 9 Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (§§ 156–163 TKG); Teil 10 Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge, Abschnitt 1 Öffentliche Sicherheit (§§ 164–183 TKG), Abschnitt 2 Notfallvorsorge (§§ 184–190 TKG); Teil 11 Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden, Abschnitt 1 Organisation (§§ 191–201 TKG), Abschnitt 2 Befugnisse (§§ 202–208 TKG), Verfahren (§§ 209–222 TKG); Teil 12 Abgaben (§§ 223–227 TKG), Teil 13 Bußgeldvorschriften (§ 228 TKG), Teil 14 Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 229 -223 TKG).
Rz. 18
Die wichtigsten Neuerungen des TKG 2021 und weiteren Folgeregelungen betreffen zunächst den Wegfall der Umlagefähigkeit der Kosten für Fernsehkabel- und sonstiger Breitbandanschlüsse. Bisher konnten Entgelte für die Versorgung mit Kabelfernfernsehen und breitbandigen Internetdiensten als Betriebskosten gem. § 2 Nr. 15 lit. b BetrKV auf die Mieter umgelegt werden, was nunmehr im Hinblick auf die Wohnraummiete zum 31.12.2025 wegfällt (durch entsprechende Änderung der zuvor genannten Norm). Ab Inkrafttreten des Gesetzes, also zum 1.12.2021, findet die Neuregelung auf solche Anlagen Anwendung, die nach dem zuletzt genannten Datum in Betrieb gesetzt worden sind.
Zwar kann bei Gewerbemietverhältnissen noch eine entsprechende Umlage auf die gewerblichen Mieter erfolgen, dies muss dann aber durch eine Individualabrede erfolgen.
Auch für bestehende gewerbliche Vertragsverhältnisse gibt es die Möglichkeit des "Opt Out", und zwar unterschiedslos für Miet- oder Pachtverträge. Gem. § 71 Abs. 1 TKG 2021 ist diese Option nicht abwählbar.
Vielmehr steht dem Mieter oder Pächter als Verbraucher das Recht der Kündigung der Telekommunikationsdienstleistungen zu (§ 71 Abs. 2 TKG), "wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder länger besteht". Es heißt in der Gesetzesbegründung wörtlich: "Nach Absatz 2 Satz 3 können sich Mieter und Pächter nun aus der Bereitstellung und Bezahlung solcher im Rahmen des Mietverhältnisses angebotener Dienste mit Monatsfrist lösen, ohne gleichzeitig ihren Miet- oder Pachtvertrag kündigen zu müssen."
Weitere wesentliche Änderungen betreffen den Kundenschutz (§§ 51–70 TKG, bisher §§ 43a-47b TKG a.F) – nach § 57 TKG gibt es nunmehr ein Minderungsrecht für Kunden- sowie den Universaldienst für Breitbandanschlüsse (§§ 152–162 TKG), bisher Universaldienstleistungen (§§ 78–87 TKG a.F.). Ziel ist die flächendeckende Versorgung mit schnellem Internet (Glasfasernetze).
Fernmeldegeheimnis, früher in §§ 88–90 TKG a.F., sowie der Datenschutz, früher in §§ 91–107 TKG ...