Rz. 99

Das Nießbrauchsvermächtnis gewährt dem Begünstigten das Recht aus dem Nachlass bzw. aus Nachlassgegenständen Nutzen zu ziehen. Mit Hilfe dieser Konstruktion können beispielsweise die Kinder zu Erben und somit zu Rechtsnachfolgern eingesetzt und der längerlebende Ehegatte über die Zuwendung des lebenslangen Nießbrauchs am Nachlass zu seinen Lebzeiten finanziell abgesichert werden.

 

Rz. 100

Dem Begünstigten kann vermächtnisweise der Nießbrauch am Nachlass (§ 1089 BGB) eingeräumt werden. In diesem Fall kann der Vermächtnisnehmer vom Beschwerten verlangen, dass ihm der Nießbrauch an den einzelnen Nachlassgegenständen (§ 1085 BGB) bestellt wird.[47] Eine Nießbrauchsbestellung am Nachlass insgesamt ist nicht möglich.[48] Für den Begünstigten gelten die §§ 1041 ff. BGB: Er hat sich um den Erhalt der Nachlassgegenstände zu kümmern sowie die laufenden Lasten und Kosten zu tragen. Verfügungen über Nachlassgegenstände darf der Begünstigte nicht vornehmen, es sei denn, er wurde mittels letztwilliger Verfügung zugleich zum Testamentsvollstrecker eingesetzt (sog. Dispositionsnießbrauch[49]).

 

Rz. 101

Dem Begünstigten kann vermächtnisweise auch der Nießbrauch am Erbteil zugewendet werden. In dieser Gestaltungsvariante wird vermächtnisweise der Nießbrauch an einem Recht zugewandt. Es gelten mithin die §§ 1068, 1069 BGB.[50] Das Nießbrauchsrecht endet mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Zu beachten ist daher, dass sich die Erben ohne Zustimmung des Nießbrauchers nicht auseinandersetzen dürfen. Schließlich wäre dann das Nießbrauchsrecht erloschen, weil keine Erbteile mehr bestünden.[51] Die Erben dürfen allerdings Nachlassgegenstände veräußern. Der Nießbrauch setzt sich in diesem Fall am Surrogat fort.

[47] Scherer/Scherer/Bregulla-Weber, Unternehmensnachfolge, § 18 Rn 57.
[48] Staudinger/Heinze, § 1089 Rn 13; Scherer/Scherer/Bregulla-Weber, Unternehmensnachfolge, § 18 Rn 57.
[49] Scherer/Scherer/Bregulla-Weber, Unternehmensnachfolge, § 18 Rn 58.
[50] Scherer/Scherer/Bregulla-Weber, Unternehmensnachfolge, § 18 Rn 61; Staudinger/Heinze, § 1089 Rn 25.
[51] Scherer/Scherer/Bregulla-Weber, Unternehmensnachfolge, § 18 Rn 62.

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