Rz. 63

§ 2 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 StVG verlangt neben der Eignung auch die Befähigung zum Führen von Kfz, d.h., es werden Kenntnisse des Verkehrsrechts, der Gefahrenlehre, notwendige technische Kenntnisse sowie Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verlangt. Bislang war das Vorhandensein dieser Kenntnisse vom Begriff der Eignung mit umfasst.

 

Rz. 64

Im Einzelnen verlangt die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, dass der Bewerber

1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, ggf. mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.
 

Rz. 65

Die Befähigung wird durch eine Ausbildung in einer Fahrschule erworben. Gem. § 1 Fahrschüler-Ausbildungsordnung ist das Ziel der Ausbildung die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer.

 

Rz. 66

Der Bewerber um die FE hat seine Befähigung dann in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 StVG, §§ 15 ff. FeV). Maßgebend für die FE-Prüfung sind über diese Regelungen hinaus die Anlage 7 und 7a zur FeV und die Prüfungsrichtlinie mit 14 Anlagen.[73] Diese Prüfungsrichtlinie setzt EG-Recht um und ersetzt die bisherige Prüfungsrichtlinie v. 29.10.2002.[74] Ihre Anwendung erfolgt ab dem 1.7.2004.

 

Rz. 67

Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kfz-Verkehr abgenommen (§ 15 S. 3 FeV). Stellt dieser Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, so hat er der FE-Behörde hierüber Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten (§ 18 Abs. 3 FeV). Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die FE-Behörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein aus (§ 22 Abs. 4 S. 3 ff. FeV). Die FE wird durch die Aushändigung des Führerscheins erteilt (§ 22 Abs. 4 S. 7 FeV).

 

Rz. 68

Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden (§ 18 Abs. 1 S. 1 FeV). Gegen eine nicht bestandene Prüfung ist Widerspruch und Klage möglich (zum Verwaltungsverfahren auf Erteilung einer FE siehe unten § 19 Rdn 1 ff.; zum Rechtsschutz siehe § 55 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 69

Gem. § 46 Abs. 4 S. 1 FeV ist die FE zu entziehen, wenn sich der Inhaber der FE als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die FE-Behörde kann zwecks Ausräumung von Befähigungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kfz-Verkehr anordnen. § 11 Abs. 68 FeV ist entsprechend anzuwenden, § 46 Abs. 4 S. 2 FeV.

 

Rz. 70

Berechtigt ist eine derartige Anordnung aber nur dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der betroffene Kraftfahrer nicht befähigt ist zum Führen eines Kfz. Derartige Tatsachen liegen vor, wenn sie Bedenken begründen, bzw. die Besorgnis rechtfertigen, dem betreffenden FE-Inhaber fehle die erforderliche Befähigung (vgl. § 2 Abs. 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 3 StVG).[75]

 

Rz. 71

Liegen derartige Tatsachen vor, war die Aufforderung rechtmäßig, so kann aus der Weigerung, die Begutachtung beizubringen, auf die Nichtbefähigung geschlossen werden (§ 46 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV). Liegen derartige Tatsachen nicht vor, war die Aufforderung rechtswidrig, so durfte sich der Betroffene weigern, der Anordnung Folge zu leisten. Eine auf die Weigerung gestützte Entziehung der FE ist rechtswidrig.[76]

 

Rz. 72

Insofern gelten die im Rahmen der "Eignung" entwickelten Grundsätze.

[73] VkBl. 2004 S. 130 ff.
[74] VkBl. 2002 S. 733.
[75] Dazu: HambOVG, Beschl. v. 4.2.2003 – 3 Bs 479/02, zfs 2004, 45.
[76] HambOVG, Beschl. v. 4.2.2003 – 3 Bs 479/02, zfs 2004, 45.

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