An das
Amtsgericht _________________________
_________________________
Klage
des Herrn _________________________, _________________________ (Adresse VN)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
die _________________________-Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, die Herren _________________________ (Schadensnummer _________________________)
– Beklagte –
wegen: Leistungen aus der Hausratversicherung
Streitwert: _________________________ EUR
Namens und Kraft erteilter Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage gegen die Beklagte. Wir werden beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin _________________________ EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem _________________________ zu zahlen.
Wir regen die Einleitung eines schriftlichen Vorverfahrens an und stellen für diesen Fall schon jetzt
den Antrag gem. § 331 Abs. 3 ZPO.
Zur
Klagebegründung
tragen wir wie folgt vor:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten restliche Leistungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherung anlässlich eines Einbruchs, der dem Grunde nach ebenso unstreitig ist wie die Schadenshöhe. Allerdings hat der Versicherer nur 50 % gezahlt und sich im Übrigen auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger berufen.
I.
Die Parteien sind durch eine Hausratversicherung seit dem _________________________ miteinander verbunden. Dieser liegen u.a. die VHB 2022 und die Klauseln zu den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen PK VHB 2022 zugrunde.
|
Beweis: |
|
1. Versicherungsschein Nr. _________________________ vom _________________________ – in Kopie als Anlage K1 |
|
2. VHB 2022 und PK VHB 2022 – in Kopie als Anlagenkonvolut K 2 |
II.
Am _________________________ hat der Kläger gegen 18.00 Uhr die versicherte Wohnung verlassen, um noch schnell beim Bäcker ein Baguette für das Abendbrot zu kaufen, bevor seine Ehefrau mit den Kindern gegen 18.30 Uhr zuhause eintreffen sollte. Der Bäcker befindet sich nur zwei Häuser weiter in derselben Straße, so dass der Kläger binnen weniger Minuten zurückzukehren beabsichtigte. Er hat die Wohnung ordnungsgemäß verschlossen. Jedoch ließ er ein zum Garten zeigendes Fenster des Badezimmers im Obergeschoss in Kippstellung geöffnet.
Nachdem der Kläger jedoch in der Bäckerei einen alten Schulfreund traf und mit diesem bei einem Kaffee über alte Zeiten sprach, verzögerte sich seine Rückkehr bis 18.45 Uhr. Als Frau _________________________ zuvor gegen 18.30 Uhr zuhause eintraf, stellte sie fest, dass dort eingebrochen worden war. Die Täter waren durch Aufhebeln der auf der Straßenseite befindlichen Eingangstür in die Wohnung gelangt und haben diverse Hausratgegenstände entwendet. Den Wert des Diebesgutes hat die Beklagte durch einen hausinternen Sachverständigen ermitteln und mit _________________________ EUR feststellen lassen. Der versicherte Einbruchsdiebstahl und die dadurch eingetretenen Schäden sind dem Grund und der Höhe nach unstreitig.
Allerdings hat die Beklagte nach Meldung des Schadens noch am Vorfallstag vorprozessual nur die Hälfte der Schadenspositionen ersetzt und im Übrigen mit Schreiben vom _________________________ ihre Eintrittspflicht abgelehnt, weil sie meint, der Kläger habe den Versicherungsfall durch Offenlassen des Kippfensters grob fahrlässig verursacht. Die Schwere seines Verschuldens hat der Versicherer mit 50 % beurteilt und deshalb die Leistung unter Verweis auf eine Obliegenheitspflichtverletzung anteilig gekürzt.
III.
Eine zur Leistungskürzung berechtigende Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers ist nicht gegeben. Die Handlung des Klägers stellt weder eine Obliegenheitspflichtverletzung dar, noch war sie grob fahrlässig oder schadensursächlich, so dass die Beklagte zur Regulierung des vollen Hausratschadens und gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB seit ihrer diesbezüglichen Zahlungsverweigerung vom _________________________ insoweit zur Zahlung von gesetzlichen Verzugszinsen verpflichtet ist:
Zwar normiert § 28 Abs. 2 VVG die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers für den Fall, dass die Parteien dies im Versicherungsvertrag bei Obliegen...