Rz. 5

Die rechtsfähige Stiftung stellt ein verselbstständigtes Vermögen dar. Von anderen juristischen Personen unterscheidet sie sich vor allem dadurch, dass ihr jegliche verbandsmäßige Struktur fehlt. Sie hat weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter. Auch die Destinatäre sind an der Stiftung als solcher in keiner Weise "beteiligt", sie haben keine gesellschafterähnliche Stellung.

 

Rz. 6

Um handeln und am Rechtsverkehr bzw. am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können, braucht die Stiftung daher Organe, also gesetzliche Vertreter. Diese Funktion kommt nach §§ 86, 26 BGB dem Vorstand zu, der allerdings bei all seinem Handeln an die Vorgaben der Stiftungssatzung gebunden ist. Diese stellt quasi den objektivierten Willen des Stifters dar.[10]

 

Rz. 7

In Deutschland verfolgen schätzungsweise 95 % aller rechtsfähigen Stiftungen gemeinnützigen Zwecke.[11] Dessen ungeachtet kommen Stiftungen auch als Instrument der rein privaten Vermögensnachfolgeplanung in Betracht, insbesondere in Gestalt der sog. Familienstiftung. Hierbei handelt es sich um Stiftungen, die im wesentlichen Interesse einer oder mehrerer Familien errichtet sind. Auch hier stellt sich die Stiftung als verselbstständigtes Vermögen dar, so dass durch diese Struktur die spätere Vererbung des Vermögens obsolet gemacht wird. Das sonst bestehende Risiko der Zersplitterung des Vermögens/Nachlasses, z.B. durch Erbengemeinschaften oder in Folge von Pflichtteilsgeltendmachungen, kann so vermieden werden.[12] Das gilt sowohl im Bereich des privaten als auch des unternehmerischen Vermögens.

[10] Vgl. Palandt/Ellenberger, Vorbem. zu § 80 Rn 8.
[11] Vgl. Schiffer/Schiffer, Die Stiftung in der Beraterpraxis, § 9 Rn 1.
[12] Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 5.

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