Rz. 48

Die konkrete Benennung von Begünstigten (Destinatären) ist nach dem Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis hat aber der Stifter in aller Regel ein stark ausgeprägtes Bedürfnis (gerade bei Familienstiftungen und anderen privatnützigen Stiftungen), den Kreis der Begünstigten selbst möglichst genau zu definieren. Dies gilt in besonderer Weise auch dann, wenn die Verfolgung mehrerer Stiftungszwecke gewollt ist, da hier die Benennung konkreter Begünstigter auch der Abgrenzung der Stiftungszwecke dient.

 

Rz. 49

Begünstigte/Destinatäre sind Personen (oder Institutionen), die aus der Stiftung Leistungen erhalten können. Konkrete Leistungsansprüche gegenüber der Stiftung sollen ihnen aber in der Regel nicht eingeräumt werden. Vielmehr stehen die Destinatäre der Stiftung wie fremde Dritte gegenüber. Ansprüche und/oder Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung haben sie nicht. Ob bzw. in welcher Höhe und in welcher Form ihnen Leistungen der Stiftung zufließen, liegt vielmehr im Ermessen der Stiftungsorgane.

 

Rz. 50

Dessen ungeachtet ist auch die Einräumung unmittelbarer Leistungsansprüche zugunsten der Begünstigten rechtlich möglich.[42] Dies setzt natürlich voraus, dass der Kreis der Begünstigten wenigstens exakt bestimmbar ist, also ohne Ausübung von Ermessen entschieden werden kann, ob eine Person zum Kreis der Destinatäre zählt oder nicht. Gleiches gilt für den Umfang der Ansprüche (Art und Höhe) sowie die Fälligkeit, um auch diesbezüglich Auslegungsspielräume und hiermit verbundene Streitpotenziale bzw. Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

 

Rz. 51

Praktische Bedeutung haben Leistungsansprüche von Begünstigten – wenn überhaupt – insbesondere bei Familien-Stiftungen, um eine Grundversorgung der Angehörigen zu gewährleisten. Abgesehen von einer solchen Grundversorgung gehen die Vorstellungen der Stifter allerdings zumeist in die entgegengesetzte Richtung: Es sollen ausdrücklich keine Ansprüche der Destinatäre begründet werden. Vielmehr sollen die Art und Weise der Unterstützung sowie auch deren Umfang im Ermessen der Stiftungsorgane liegen. Dies gilt insbesondere für überschuldete oder pflegebedürftige Destinatäre, bei denen ein Gläubigerzugriff droht, oder wenn der Stifter sie aus anderen Gründen für außerstande hält, mit Vermögen (nach seinen Vorstellungen bzw. Maßstäben) verantwortlich umzugehen.

[42] Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 75.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge