Rz. 69
Familienstiftungen sind im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen per definitionem privatnützig geprägt. Hier geht es um die Verselbstständigung des (Nachlass-)Vermögens im Interesse der Familie. Die Bestimmung der Begünstigten steht natürlich auch hier im Ermessen des Stifters. Der Begünstigtenkreis umfasst regelmäßig Angehörige seiner Familie. Dies müssen aber weder alle Angehörigen sein noch besteht eine Beschränkung auf Verwandte.
Soweit Pflichtteilsberechtigte als Destinatäre ins Auge gefasst werden, gilt es zu vermeiden, dass diese auf der einen Seite kraft ihrer Begünstigtenstellung Stiftungsleistungen erhalten und gleichzeitig – im Hinblick auf ihre Enterbung – Pflichtteilsansprüche (gegen die Stiftung) geltend machen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich (gerade bei einer Stiftung von Todes wegen), die Begünstigtenstellung an die auflösende Bedingung zu knüpfen, dass der betreffende Destinatär weder die Stiftungserrichtung als solche anficht noch gegenüber der Stiftung Pflichtteilsansprüche geltend macht.
Rz. 70
Der Begriff der Familienstiftung ist in § 1 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG erwähnt bzw. definiert. Familienstiftungen sind Stiftungen, die im Wesentlichen im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet sind. Der Begriff "Familie" umfasst dabei grundsätzlich den Kreis der Angehörigen i.S.v. § 15 AO.
Familienstiftungen genießen keine grundsätzliche Steuerfreiheit. Vielmehr lösen sowohl die Errichtung einer Familienstiftung als auch weitere Vermögensübertragungen auf sie Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Die Bestimmung der anzuwendenden Steuerklasse richtet sich gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis des entferntest verwandten Begünstigten. Allerdings können hierbei die Verschonungen für Produktivvermögen beanspruch werden, soweit auf die Stiftung begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG übergeht.
Um eine im Hinblick auf die "Unsterblichkeit" der Familienstiftung drohende Besteuerungslücke zu vermeiden, unterliegt die Familienstiftung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG im Abstand von 30 Jahren der sog. Erbersatzsteuer. Auch hierbei können sämtliche Steuerbefreiungen, z.B. für Produktivvermögen (§§ 13a ff. ErbStG), in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht hinsichtlich der Ersatzerbschaftsteuer nach § 24 ErbStG die Möglichkeit, diese unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % p.a. zu verrenten, also in jährlichen Raten zu bezahlen.
Rz. 71
In ertragsteuerlicher Hinsicht gelten (ebenfalls) die allgemeinen körperschaft- und gewerbesteuerlichen Regeln. Demzufolge ist in Bezug auf Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen auch § 8b KStG anzuwenden. Dividendenausschüttungen, die die Stiftung vereinnahmt, sind demnach steuerfrei (5 % gelten allerdings als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben), soweit die Stiftung seit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres zu wenigstens 10 % am Stammkapital der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Nach § 8b Abs. 4 S. 6 KStG gelten Beteiligungen von mindestens 10 %, die im laufenden Kalenderjahr erworben werden (z.B. durch Einbringung in die Stiftung) als zu Beginn des Kalenderjahres erworben.