Rz. 142
§ 479 BGB trifft Sonderbestimmungen für Garantien im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs. Diese bedurften einer Anpassung an die im Vergleich zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 VerbrGKRL detaillierteren Vorgaben des Art. 17 Abs. 2 bis 4 WKRL. Eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) muss in Umsetzung von Art. 17 WKRL (gewerbliche Garantien) bestimmten Anforderungen genügen.
Rz. 143
Jede gewerbliche Garantie ist für den Garantiegeber nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 WKRL zu den Bedingungen verbindlich, die in der entsprechenden Garantieerklärung und einschlägiger Werbung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zuvor verfügbar war, angegeben sind. Zu den Bedingungen, die in diesem Artikel festgelegt sind, und unbeschadet sonstiger anwendbarer Vorschriften der Union oder des nationalen Rechts haftet der Hersteller gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 WKRL in dem Fall, dass der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für bestimmte Waren für einen bestimmten Zeitraum anbietet, dem Verbraucher direkt während des gesamten Zeitraums der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie auf Nachbesserung der Waren oder Ersatzlieferung gemäß Art. 14 WKRL (Nachbesserung der Waren oder Ersatzlieferung). Der Hersteller kann dem Verbraucher in der Haltbarkeitsgarantie aber auch günstigere Bedingungen anbieten (so Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 WKRL). Sind die in der Garantieerklärung genannten Bedingungen weniger vorteilhaft für den Verbraucher als die in der einschlägigen Werbung angegebenen, ist gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 WKRL die gewerbliche Garantie zu den in der Werbung für diese Garantie angegebenen Bedingungen verbindlich, es sei denn, die einschlägige Werbung wurde vor Abschluss des Vertrags in der gleichen oder einer vergleichbaren Weise berichtigt, in der sie gemacht wurde.
Rz. 144
Die Garantieerklärung wird dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 WKRL zur Verfügung gestellt. Die Garantieerklärung muss gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 WKRL in klarer und verständlicher Sprache formuliert sein. Sie muss nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 WKRL folgenden Inhalt aufweisen:
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einen klaren Hinweis, dass der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit der Ware ein gesetzliches Recht auf unentgeltliche Abhilfen des Verkäufers hat und dass diese Abhilfen von der gewerblichen Garantie nicht berührt werden (Buchst. a); |
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Name und Anschrift des Garantiegebers (Buchst. b); |
▪ |
das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der gewerblichen Garantie (Buchst. c); |
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die Nennung der Waren, auf die sich die gewerbliche Garantie bezieht (Buchst. d); sowie |
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die Bestimmungen der gewerblichen Garantie (Buchst. e). |
Rz. 145
Die Garantieerklärung muss also die Bestimmungen der Garantie enthalten und darüber hinaus darlegen, dass die Gewährleistung durch die Garantie nicht berührt wird, wobei deutlich hervorzuheben ist, dass die Garantie eine Verpflichtung darstellt, die zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung besteht.
Rz. 146
Die gewerbliche Garantie bindet nach Art. 17 Abs. 3 WKRL den Garantiegeber auch dann, wenn die Anforderungen des Art. 17 Abs. 2 WKRL nicht eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten können gemäß Art. 17 Abs. 4 WKRL für andere Aspekte in Bezug auf gewerbliche Garantien, die nicht in Art. 17 WKRL geregelt sind, Vorschriften einführen, einschließlich Vorschriften zu der Sprache oder den Sprachen, in denen die Garantieerklärung dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden muss.
a) Anforderungen an die Transparenz
Rz. 147
Nach § 479 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Garantieerklärung daher einfach und verständlich abgefasst sein. Die Belehrungspflicht des Garantiegebers einer selbstständigen Garantie muss nach § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB Folgendes enthalten:
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den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln und darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (Nr. 1), |
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den Namen und die Anschrift des Garantiegebers (Nr. 2), |
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das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie (Nr. 3), |
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die Nennung der Sache, auf die sich die Garantie bezieht (Nr. 4), und |
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die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes (Nr. 5). |
b) Zurverfügungstellung der Garantie auf einem dauerhaften Datenträger
Rz. 148
Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher nach § 479 Abs. 2 BGB spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware und zwar auf jeden Fall, und nicht wie nach bisherigem Recht erst auf Verlangen des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger (i.S.v. § 126b Satz 2 BGB) zur Verfügung gestellt werden. Ein dauerhafter Datenträger ist nach der Legaldefinition des § 126b Satz 2 BGB jedes Medium, das