Rz. 7

§ 17 Abs. 1 BeurkG legt die Pflichten und damit auch Möglichkeiten des Notars bei der Beurkundung von Willenserklärungen, damit auch von Testamenten, fest: Der Notar soll

den Willen der Beteiligten erforschen,
den Sachverhalt klären,
ihre Erklärung klar und unzweideutig formulieren,
die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren.

Diese Verpflichtungen betreffen naturgemäß das Testament insgesamt, in Sonderheit die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Funktion des Notars wird sich im Wesentlichen auf die Notwendigkeit der Testamentsvollstreckung sowie auf die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers konzentrieren. Auch insoweit kommt die Vergütungsfrage ganz zum Schluss.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge