Rz. 14

Der Testamentsvollstrecker regiert möglicherweise über längere Zeit "mit der toten Hand des Erblassers" weiter und verwaltet Vermögen und Schicksale. Der Notar sollte die Testamentsvollstreckung daher nicht nur als "Appendix" zu den sonstigen Anordnungen sehen, sondern ihnen die nötige Aufmerksamkeit widmen. Dies gilt naturgemäß auch für die Vergütung des Testamentsvollstreckers.

 

Rz. 15

Aus der Rechtsprechung der jüngeren Zeit ließen sich, neben den nachgenannten, viele Beispiele für problematische Formulierungen von Verfügungen von Todes wegen aufführen, meistens handelt es sich um privatschriftliche Verfügungen, gelegentlich aber auch um notarielle:

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.4.2020:[7] Das Ende der Dauertestamentsvollstreckung war nicht eindeutig aufgrund der unterschiedlichen Formulierungen "Erreichen eines Lebensjahres" und "Vollendung eines Lebensjahres".
OLG Rostock, Beschl. v. 30.7.2019:[8] U.a. Auslegung einer Ersatztestamentsvollstreckerbenennung in der letztwilligen Verfügung des Testamentsvollstreckers als Anordnung der Testamentsvollstreckung zugleich für den eigenen Nachlass des Testamentsvollstreckers.
OLG Hamburg, Urt. v. 5.9.2018:[9] Das notarielle Testament enthielt bei der Bestimmung der Höhe der Testamentsvollstreckervergütung keine Angaben zur Berücksichtigung der vom Testamentsvollstrecker zu entrichtenden Umsatzsteuer.
 

Rz. 16

Spezifische Fehler bei der Formulierung zu Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstreckervergütung sind etwa:

 
Hinweis

Falsch: "Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Er hat die gesetzlichen Aufgaben."

Richtig: "Ich ordne Testamentsvollstreckung an, der Testamentsvollstrecker hat folgende Aufgaben: …"

Falsch: "Ich ordne Dauervollstreckung an."

Richtig: "Ich ordne Dauervollstreckung an auf die Dauer von (…) Jahren oder: bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Erben."

Falsch: "Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf die gesetzliche Vergütung."

Richtig: "Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich im Zweifel an den Richtlinien des Deutschen Notarvereins orientiert"/ oder "Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von (… EUR). Zusätzlich Angaben über Umsatzsteuer, Auslagen und Berufsdienste)."

Vgl. im Übrigen Rdn 19 ff.

[7] OLG Düsseldorf NJW-RR 2020, 889; Roth, NJW-Spezial 2020, 456.
[9] OLG Hamburg BeckRS 2018, 50958.

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