Rz. 499

Um eine Zuvielanrechnung der Terminsgebühr zu vermeiden ist in Absatz 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV geregelt, dass die Terminsgebühr im (verglichenen) Verfahren auf die Terminsgebühr des Parallelverfahrens lediglich soweit anzurechnen ist, wie sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt. Eine Musterrechnung, wie die Anrechnung konkret aussehen kann, finden Sie unter Rdn 387.

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