Rz. 349

Anrechnungsvorschriften zur Verfahrensgebühr finden sich zum Beispiel in der Anmerkung zu Nr. 3100 VV RVG sowie auch in der Vorbemerkung 3 in den Absätzen 5 und 6 des Vergütungsverzeichnisses.

a) Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

 

Rz. 350

Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249260 FamFG) fällt nach dem RVG zunächst eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV an. Sobald die Angelegenheit jedoch in ein streitiges Verfahren (§ 255 FamFG) übergeht, ist die im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger angefallene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen. Beide Verfahren stellen verschiedene Angelegenheiten nach § 17 Nr. 3 RVG dar, die Verfahrensgebühr sollte der Rechtsanwalt aber nicht zweimal erhalten, daher ist in Absatz 1 der Anm. zu Nr. 3100 VV eine Anrechnungsvorschrift enthalten.

Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

 

Rz. 351

Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen; § 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

 

Rz. 352

Muster 46: Musterrechnung 4.46: Antrag auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im vereinfachten Verfahren

 

Musterrechnung 4.46: Antrag auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im vereinfachten Verfahren

Rechtsanwältin Z stellt den Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 249 FamFG auf Festsetzung des monatlichen Unterhalts für das Kind Serafina i.H.v. 471,60 EUR (1,2fache des Mindestunterhalts) zzgl. fällige Beträge für 2 Monate. Nachdem der Unterhaltspflichtige Einwendungen erhebt, geht die Angelegenheit nach § 255 FamFG in ein streitiges Verfahren über. Es kommt zum Termin. Der Unterhalt wird antragsgemäß zugesprochen.

 
Gegenstandswert:
Unterhalt Serafina 12 × 471,60 EUR = 5.659,20 EUR
fällige Beträge 2 × 471,60 EUR = 943,20 EUR
addiert   6.602,40 EUR

§§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 51 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 FamGKG; § 22 Abs. 1 RVG

1. Vereinfachtes Verfahren

 

1,3 Verfahrensgebühr aus 6.602,40 EUR

Nr. 3100 VV RVG
526,50 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 546,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 103,84 EUR
Summe 650,34 EUR

2. Streitiges Verfahren

 

1,3 Verfahrensgebühr aus 6.602,40 EUR

Nr. 3100 VV RVG
526,50 EUR
anzurechnen nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3100 VV RVG 1,3 Verfahrensgeb. ./. 526,50 EUR
Zwischensumme 0,00 EUR

1,2 Terminsgebühr aus 6.115,20 EUR

Nr. 3104 VV RVG
486,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 506,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 96,14 EUR
Summe 602,14 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 269 ff.

b) Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG

 

Rz. 353

§ 165 Abs. 1 FamFG schafft die Möglichkeit, ein Vermittlungsverfahren auch dann durchzuführen, wenn ein Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind erschwert oder vereitelt. Der Gesetzgeber möchte auf diese Weise verhindern, dass Kinder einer Vollstreckung der Umgangsregelung ausgesetzt werden, zumal durch eine frühere Einigung der Beteiligten sich auch möglicherweise erneut eine Einigung herbeiführen lässt.

 

Rz. 354

 

§ 165 FamFG

(1) 1Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. 2Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.

(2) 1Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. 2Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. 3In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. 4In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin.

(3) 1In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. 2Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden kann. 3Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin.

(4) 1Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. 2Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung. 3Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk festzuhalten.

(5) 1Wird weder eine einverne...

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