Rz. 40

Wurde im Rahmen des Ehevertrages Grundbesitz zwischen den Ehegatten übertragen, ist gem. § 18 Abs. 1 GrEStG dem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Anzeige zu erstatten. Die Anzeige hat gem. § 18 Abs. 3 S. 2 GrEStG auch dann zu erfolgen, wenn der Rechtsvorgang steuerfrei ist.

 

Rz. 41

Die Anzeige ist mittels des amtlich vorgeschriebenen bundeseinheitlichen Vordrucks (sog. Veräußerungsanzeige) durch Übersendung einer einfachen Abschrift der Urkunde gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GrEStG vorzunehmen. Der jeweilige Vordruck ist für jedes Bundesland auf der Seite der entsprechenden Finanzverwaltung online zum Download verfügbar. Die Anzeige muss sämtliche in § 20 GrEStG aufgeführte Angaben enthalten. Zuständig ist nach §§ 18 Abs. 5, 17 Abs. 1 S. 1 GrEStG das Finanzamt in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

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