Rz. 95

Der Nacherbe, dem mit Anfall der Nacherbschaft der Herausgabeanspruch nach § 2130 BGB und Schadensersatzansprüche zustehen, hat – meist unter der Voraussetzung, dass der Vorerbe nicht befreit ist – Kontroll- und Sicherungsrechte. Hat der Erblasser einen Nacherbentestamentsvollstrecker für die Zeit der Vorerbschaft gem. § 2222 BGB ernannt, so kann nur dieser und nicht der Nacherbe die Rechte ausüben; der Testamentsvollstrecker hat dann die Pflicht, den Anspruch nach § 2121 BGB (Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände) geltend zu machen und über den Stand der Erbschaft zum Zeitpunkt der Übernahme der Testamentsvollstreckung zu informieren.[119]

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