Dr. Lars Damke, Dr. Martin van Bühren
Rz. 160
In der Regulierungspraxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit der Versicherungsnehmer die auf die Entschädigungsleistung entfallende Umsatzsteuer vom Versicherer ausgezahlt erhält. Insoweit ist eine nach Bedingungswerken getrennte Betrachtungsweise geboten.
Rz. 161
Die VGB 2010 und VGB 2022 enthalten erstmals eine Regelung über eine Entschädigungspflicht der Umsatzsteuer (A § 13 Nr. 6 VGB 2010, A 17.9 VGB 2022). Die Umsatzsteuer wird demnach nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist oder die Umsatzsteuer tatsächlich nicht bezahlt hat. Diese Regelung über die Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer gilt für die Entschädigungsleistung selbst ebenso wie für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (A §§ 7, 8 VGB 2010, A 11.1 VGB 2022) wie für die Regelungen des Mietausfalls bzw. des versicherten Mietwertes (A § 9 VGB 2010, A 12.1 VGB 2022). Die Bedingungswerke entsprechen damit § 13 AKB in seinen neueren Fassungen. Für § 13 AKB wird kontrovers diskutiert, ob die Regelung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot begründet, soweit der Ausgleich der Umsatzsteuer vom Nachweis des Versicherungsnehmers abhängig gemacht wird, dass er sie im Rahmen der Schadensbeseitigung auch tatsächlich entrichtet hat. Zuzustimmen ist der Auffassung, dass der Ausgleich der Umsatzsteuer davon abhängig ist, dass sie vom Versicherungsnehmer auch tatsächlich gezahlt wurde. Der Umfang der vom Versicherer zu erbringenden Versicherungsleistung wird durch die hierüber getroffene vertragliche Regelung bestimmt. Da der Versicherer aufgrund der vertraglichen Regelung dazu verpflichtet sein kann, dem Versicherungsnehmer mehr als den ihm entstandenen Schaden ersetzen zu müssen, ist nicht einzusehen, warum nicht auch eine Begrenzung der Leistungspflicht wirksam sein soll. Für den Versicherungsnehmer ist diese Regelung schon deshalb nicht überraschend, da sie der entsprechenden gesetzlichen Regelung im Schadensrecht, nämlich § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, entspricht.
Rz. 162
Eine entsprechende Regelung war in den VGB 88 nicht enthalten Aus dem Grundsatz, dass es sich bei der Wohngebäudeversicherung um eine Schadensversicherung handelt, resultiert jedoch zwangsläufig, dass der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer nicht ausgezahlt bekommt, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ungeachtet dessen findet die Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB auf die Wohngebäudeversicherung keine Anwendung. Demgemäß wird der Umfang der vom Versicherer zu erbringenden Leistung allein durch die hierüber getroffene vertragliche Regelung bestimmt. Auf die gesetzlichen Regelungen zum Umfang des Schadens kann hierfür nicht zurückgegriffen werden. Demgemäß bedarf es seitens des Versicherungsnehmers keines Nachweises, dass er im Rahmen der Schadensbeseitigung die Umsatzsteuer tatsächlich gezahlt hat. Ist er also nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, hat er in jedem Fall einen Anspruch auf die in der Entschädigungsleistung enthaltene Umsatzsteuer.