Rz. 142

Das aus der Gefahr einer unzutreffenden Ermittlung der Versicherungssumme resultierende Risiko einer Unterversicherung zu Lasten des Versicherungsnehmers (vgl. § 5 Rdn 33) wird durch die Regelungen des A § 11 Ziff. 1 VGB 2010 (§ 16 Nr. 3ac VGB 88) erheblich vermindert. Danach ist die Versicherungssumme 1914 richtig ermittelt (unwiderlegliche Fiktion), wenn sie nach den dort genannten Methoden festgestellt wurde.

 

Rz. 143

Gemäß A § 11 Ziff. 1 a VGB 2010 (§ 16 Nr. 3a VGB 88) gilt die Versicherungssumme 1914 als richtig ermittelt, wenn sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird. Das praktische Problem hierbei besteht darin, dass die dadurch verursachten Kosten vom Versicherungsnehmer zu tragen sind. Da ein Bausachverständiger zur Ermittlung der Versicherungssumme 1914 ein umfangreiches Gutachten erstellen muss, sind die durch seine Beauftragung verursachten Kosten nicht unerheblich. Aus diesem Grunde hat diese Methode der Ermittlung der Versicherungssumme lediglich eine geringe praktische Bedeutung.

 

Rz. 144

Die Versicherungssumme gilt gem. A § 11 Ziff. 1 b VGB 2010 (§ 16 Nr. 3b VGB 88) außerdem als richtig ermittelt, wenn der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet. Auch bei dieser Methode trägt der Versicherungsnehmer allerdings die volle Verantwortung für die zutreffende Bewertung der versicherten Sachen. Wird dem Versicherer also ein unzutreffender Wert genannt, den dieser anschließend auf den Wert von 1914 umrechnet, bleibt es bei einer unzutreffenden Ermittlung der Versicherungssumme durch den Versicherungsnehmer, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung nicht beseitigt. Der Versicherer trägt lediglich das Risiko der Umrechnung auf den Wert 1914. Der Versicherungsnehmer ist also letztlich wiederum darauf angewiesen, den Versicherungswert durch fachliche Hilfe eines Sachverständigen ermitteln zu lassen, um nicht das Risiko einer Unterversicherung einzugehen. Da er dabei die Kosten des Sachverständigen übernehmen muss, besitzt auch diese Methode der Ermittlung der Versicherungssumme eine relativ geringe praktische Bedeutung.

 

Rz. 145

Letztlich gilt die Versicherungssumme 1914 als richtig ermittelt, wenn der Versicherungsnehmer gem. A § 11 Ziff. 1 c VGB 2010 (§ 16 Nr. 3c VGB 88) Fragen des Versicherers im Antragsformular nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer auf dieser Grundlage die Versicherungssumme 1914 auf seine Verantwortung berechnet. Die Angaben des Versicherungsnehmers werden in der Regel in einem sog. Summenermittlungsbogen erfasst. Diese Methode zur Festlegung der Versicherungssumme besitzt die größte praktische Bedeutung.

 

Rz. 146

Darüber hinaus erweitern Wohngebäudeversicherungen ihre Versicherungsangebote immer häufiger dahingehend, einen Unterversicherungsverzicht (siehe auch unten Rdn 147 ff.) auszusprechen und die zutreffende Versicherungssumme auf eigene Verantwortung zu ermitteln.

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