An das
Landgericht _________________________
Klage
des Herrn _________________________ aus _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen
die _________________________ Versicherungs-AG in _________________________, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden _________________________ wohnhaft ebenda, Schaden-Nr. _________________________
– Beklagte –
wegen Leistungen aus Versicherungsvertrag
Streitwert: _________________________ EUR
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage vor dem örtlich und sachlich zuständigen Landgericht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.500 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2013 zu zahlen.
Für den Fall der Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich bereits jetzt,
im Falle der Säumnis durch Versäumnisurteil und im Falle des Anerkenntnisses durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden.
Einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von _________________________ EUR zahle ich ein.
Begründung:
I.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 215 VVG. Der Abschluss des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Versicherungsvertrages erfolgte über die Agentur der Beklagten in _________________________.
II.
Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in _________________________. Er unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. _________________________ einen Wohngebäudeversicherungsvertrag unter Einschluss einer Leitungswasserversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen der Beklagten in der Version vom 1.1.2013 (VGB 2010) zugrunde.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Leitungswasserschaden, der am 15.7.2013 im versicherten Gebäude eingetreten ist. Am Vorfallstage waren der Kläger und seine Ehefrau auf Geschäftsreise. Er bat deshalb seine Mutter, die Zeugin _________________________, sich um die beiden minderjährigen Kinder des Klägers zu kümmern. Gegen 7 Uhr morgens stellte die Zeugin die Waschmaschine im Hause des Klägers an.
Beweis: Zeugnis der Mutter des Klägers, Frau _________________________
Bei der Waschmaschine handelt es sich um ein Modell des Typs _________________________. Sie ist ca. 2 Jahre alt, verfügt über ein "Aquastoppventil", also eine Sicherung vor plötzlichem Wasseraustritt, und steht im Badezimmer im ersten Stockwerk des Gebäudes. Bis zum Vorfallstage lief sie einwandfrei und ohne jede Beanstandung.
Beweis: Zeugnis der Ehefrau des Klägers, Frau _________________________
Nachdem die Zeugin _________________________ die Waschmaschine angestellt hatte, verließ sie das Gebäude, um den 7 Jahre alten Sohn des Klägers zur Schule zu bringen. Gegen 8 Uhr 30 kehrte sie in das Gebäude zurück. Unmittelbar nach dem Eintreffen stellte sie fest, dass erhebliche Mengen Wasser im Badezimmer ausgelaufen waren.
Beweis: Zeugnis der Mutter des Klägers, Frau _________________________
Wie sich im Nachhinein herausstellte, war während der Abwesenheit der Zeugin der Schlauch für den Wasserzulauf der Waschmaschine geplatzt. Aufgrund einer nicht erkennbaren Fehlfunktion des Aquastoppventils kam es zum Wasseraustritt.
Beweis: Sachverständigengutachten
Der Kläger zeigte den Eintritt des Schadens am 16.7.2013 bei der Beklagten an.
Beweis: Zeugnis des Agenten der Beklagten, Herrn _________________________
Bedingungsgemäß beauftragte die Beklagte zur Erstellung des Schadenumfangs den Sachverständigen mit der Anfertigung eines Gutachtens. Danach beläuft sich der durch den Wasseraustritt verursachte Schaden auf 25.000 EUR.
Beweis: |
1. |
Gutachten des Sachverständigen _________________________, Anlage K 1, in Kopie für Gericht und Gegner |
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2. |
Sachverständiges Zeugnis des Dipl.-Ing. _________________________ |
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3. |
Sachverständigengutachten |
Das Gutachten lag der Beklagten am 2.10.2013 vor. Die Beklagte regulierte nur einen Teilbetrag von 12.500 EUR. Sie ist der Ansicht, zu weitergehenden Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, da der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt worden sei.
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 20.10.2013, Anlage K 2
III.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleich der Klageforderung.
1. Unstreit...