Rz. 72

Soweit eine Erinnerung eine eigene Angelegenheit darstellt (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG), gilt für sie neues Recht, wenn der Auftrag hierzu nach dem Stichtag liegt.[20]

 

Beispiel 38: Erinnerung

Der in 2019 eingeleitete Rechtsstreit ist im Dezember 2020 entschieden worden. Im März 2021 ist der Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen. Dagegen hat der Anwalt Erinnerung eingelegt.

Der Rechtsstreit richtet sich nach altem Recht. Für das Erinnerungsverfahren gilt dagegen bereits neues Recht.

 

Rz. 73

Soweit nach § 16 Nr. 10 Buchst. a) RVG mehrere Erinnerungen als eine Angelegenheit gelten, kommt es auf den Auftrag zur ersten Erinnerung an.

 

Rz. 74

Bei anderen Erinnerungen stellt sich die Frage des Gebührenrechts nicht, da solche Verfahren keine neue Angelegenheit darstellen (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG), es sei denn, der Anwalt ist ausschließlich mit der Erinnerung beauftragt worden; dann gilt gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG das Datum der Auftragserteilung.

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