Rz. 77

Ein Güterichterverfahren (§ 278 Abs. 2 ZPO) zählt nach (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4 RVG) mit zum Rechtszug und stellt daher keine gesonderte Angelegenheit dar. Die Gebühren richten sich daher nach dem Recht der Hauptsache.

 

Beispiel 39: Güterichterverfahren

Der Anwalt hatte im Dezember 2020 Klage eingereicht. Im April 2021 wurde die Sache an den Güterichter verwiesen und dort erörtert und ein Vergleich geschlossen.

Terminsgebühr und Einigungsgebühr richten sich ebenso nach altem Recht wie die Verfahrensgebühr.

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