Rz. 107
Die Gebühren, die der Anwalt nach § 17 Nrn. 1, 9 RVG für seine Tätigkeiten in der 3. Instanz fordern kann, ergeben sich aus Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Abschnitt 5 VV, also aus Nrn. 3206 ff., 3500 ff. VV.
Wie auch in den vorangegangenen Instanzen kommen in der Regel die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr zum Tragen.
1. Nichtzulassungsbeschwerde
Rz. 108
Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision gem. § 72a ArbGG erhält der Anwalt nach Nr. 3506 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6.
Diese Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet, Anmerkung zu Nr. 3506 VV. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Auftrags reduziert sich die Gebühr auf 1,1, Nr. 3507 VV. Die Anmerkung zu Nr. 3201 VV ist entsprechend anzuwenden. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, gilt Nr. 1008 VV.
Rz. 109
Die Terminsgebühr in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren liegt gem. Nr. 3516 VV bei 1,2. Sie entsteht allerdings nur dann, wenn das BAG nicht gem. § 72a Abs. 5 ArbGG auf die mündliche Verhandlung verzichtet, denn anders als die Anmerkung zu Nr. 3104 VV bestimmt Nr. 3516 VV nicht, dass die Terminsgebühr in bestimmten Fällen auch ohne mündliche Verhandlung entsteht.
Ob eine Terminsgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV entsteht, war vor der Neufassung der Vorbemerkung umstritten. Der BGH lehnte dies ab, wenn die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht und führte aus, die Terminsgebühr könne nur angesetzt werden, wenn ausnahmsweise in dem Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision eine mündliche Verhandlung stattfinde. Abgesehen davon, dass diese Ansicht nicht berücksichtigte, dass es für Besprechungen i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 nicht darauf ankommt, ob in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht und dass es die vom BGH vorgenommene Einschränkung nur bei Nr. 3104 VV gab, ist sie nach der Neufassung der Vorbemerkung 3 nicht mehr haltbar.
Rz. 110
Der früher herrschende Streit, ob gem. Nrn. 1000, 1004 VV eine Einigungsgebühr von 1,3 anfällt, wenn den Parteien im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eine Einigung gelingt, ist durch die Aufnahme der Nichtzulassungsbeschwerde in Nrn. 1000, 1004 VV durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz geklärt.
2. Revision
Rz. 111
Im Revisionsverfahren vor dem BAG kommen die Gebührentatbestände nach den Nrn. 3206 ff. VV in Betracht.
Die regelmäßig entstehende Verfahrensgebühr beträgt gem. Nr. 3206 VV 1,6. Sie reduziert sich bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags auf 1,1, Nr. 3207 VV. Die Legaldefinition der vorzeitigen Beendigung in der Anmerkung zu Nr. 3201 VV gilt entsprechend, Anmerkung zu Nr. 3207 VV.
Rz. 112
Die Terminsgebühr beträgt nach Nr. 3210 VV 1,5. Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie die Abs. 2 und 3 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV und Abs. 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 VV gelten entsprechend (Anmerkung zu Nr. 3210 VV), d.h. die Terminsgebühr entsteht u.a. auch, wenn das BAG im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. Nr. 1000 VV geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. Nr. 1002 VV eingetreten ist. Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach Abs. 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 VV auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (siehe Rdn 68 ff.).
Gemäß Nr. 3211 VV reduziert sich die Terminsgebühr auf 0,8, wenn nur ein Termin wahrgenommen wird, in dem der Revisionskläger nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Dies gilt – wie im Berufungsverfahren – aber nur für den Fall des säumigen Revisionsklägers. Ist der Revisionsbeklagte säumig, erhält der Rechtsanwalt des Revisionsklägers die volle Terminsgebühr. Das erscheint angemessen, denn der Termin stellt an den Rechtsanwalt des Revisionsklägers höhere Anforderungen.
Rz. 113
Kommt in der 3. Instanz ein Vergleich zustande, kann der Anwalt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV abrechnen.
Rz. 114
Praxishinweis
Vor einem drittinstanzlichen Termin bietet sich eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens mit...