Rz. 49
Der Abschluss eines Speditionsvertrags ist formlos möglich. Die meisten Speditionsverträge werden dabei unter Einbeziehung der ADSp, aktuell der ADSp 2017, abgewickelt. Bei den ADSp handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, für deren Einbeziehung in einen Vertrag grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB gelten. Zusätzlich ist zu beachten, dass im Hinblick auf die in §§ 449 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 466 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB enthaltene Hinweispflicht an die Einbeziehung von Haftungsklauseln in Fracht- und Speditionsverträgen höhere Anforderungen gestellt werden (siehe Rdn 33).
Rz. 50
Für die anwaltliche Beratung ist Folgendes von Bedeutung. Schließen Spediteur und Auftraggeber einen Vertrag, der zur erschöpfenden Regelung ihres Rechtsverhältnisses bestimmt ist und sich nur in einzelnen Punkten auf die ADSp bezieht, so sind die ADSp im Übrigen auf dieses Vertragsverhältnis nicht anwendbar. Dennoch empfiehlt sich für den Anwalt zur Klarstellung, in einem schriftlichen Speditionsvertrag festzulegen, ob die ADSp ganz, ergänzend oder überhaupt nicht zur Anwendung kommen sollen. In der Regel sollte zumindest eine ergänzende Anwendung der ADSp geprüft werden, da viele in den ADSp geregelten Sachverhalte weder im HGB eine Regelung erfahren haben noch in einem Rahmenvertrag in aller Regel erschöpfend geregelt werden. Sollen auch die Nr. 23.1.2, 23.1.3 und 23.5 ADSp übernommen werden, muss der Anwalt im Hinblick auf die in §§ 449, 466 HGB enthaltene Hinweispflicht auf eine wirksame Einbeziehung achten (siehe Rdn 33). Soweit er einen Vertrag gestaltet, bei dem auf die ADSp zurückgegriffen werden soll, liegt es nahe, dass er die Haftungsklausel der Nr. 23 ADSp in den Vertrag übernimmt und zusätzlich auf die Abweichung von § 431 HGB hinweist; im Übrigen kann auf eine ergänzende Anwendung der ADSp verwiesen werden. Zudem ist zu empfehlen, die ADSp dem Vertrag als Anlage beizufügen.
Rz. 51
Schließlich muss der Anwalt sich darüber klar werden, ob im Hinblick auf die nach dem Vertrag zu erbringenden logistischen Leistungen auch diesen Tätigkeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden sollen. Insoweit kann auf die "Logistik-AGB 2019" zurückgegriffen werden, die als "Zusatzmodul" zu den ADSp konzipiert sind, so dass beide Klauselwerke nebeneinander angewendet werden können.
Rz. 52
Im Rahmen der anwaltlichen Beratung wird der Mandant zumeist aber die Erstellung eines maßgeschneiderten Vertragswerkes erwarten. Aber auch hier lohnt ein Blick in die ADSp 2017 und Logistik-AGB 2019, da sie als Checkliste zur Vertragsgestaltung mit zahlreichen Formulierungshilfen dienen können.
Rz. 53
Hat der Anwalt einen auf die individuelle Vertragssituation "maßgeschneiderten" Vertrag zu entwerfen, sind bei "Logistikverträgen" insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten:
Zunächst ist die genaue und vollständige Beschreibung aller zu erbringenden Leistungen von überragender Bedeutung. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es keine gesetzliche Definition eines Logistikvertrags gibt und sich damit die Leistungsinhalte aus dem Vertrag ergeben müssen. Bei dieser Leistungsbeschreibung liegt die Herausforderung aus rechtlicher Sicht darin, so genau wie möglich zu beschreiben, was mit der Begründung der Vertragsbeziehung wirtschaftlich gewollt wird. Denn diese Überlegungen sind nicht nur maßgeblich für die Frage, welchen Inhalt der Vertrag (hinsichtlich Leistung und Vergütung) haben soll, sondern auch für die Fragen,
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welche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag erwachsen, |
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welche Punkte zu regeln sind, |
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welche Risiken der Vertrag enthält und wie ihnen vorgebeugt werden kann. |
Ohne die exakte rechtliche Einordnung der logistischen Tätigkeiten lässt sich insbesondere die Haftungssituation nicht richtig einschätzen und z.B. eine fachkundige Beratung, welcher Versicherungsschutz zur Abdeckung der Risiken möglich und sinnvoll ist, nicht durchführen.
Dies erfordert zunächst, dass im Vertragstext konkret und vollständig beschrieben wird, welche Leistungen der Spediteur erbringt. Dabei muss bei umfangreichen Logistikprojekten der Vertragsgegenstand nicht zwingend im Vertragstext selbst festgelegt werden, sondern dies kann auch geschehen unter Bezugnahme auf eine Anlage zum Vertrag z.B. in Form eines Pflichtenhefts, das Detailregelungen enthält, wobei diese in der Praxis häufig in logistische Vorgänge und DV-Vorgänge unterteilt werden.
Der Anwalt hat dann insbesondere darauf zu achten, dass Vertrag und Pflichtenheft eine Einheit bilden. Denn Probleme entstehen in diesem Zusammenhang häufig dadurch, dass Pflichtenhefte losgelöst vom Vertrag, insbesondere von unterschiedlichen Personen bzw. Betriebsabteilungen erstellt werden und dann Widersprüche auftreten.
Rz. 54
Ungenauigkeiten treten auch häufig dort auf, wo es um die Festlegung von Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers geht. Diese müssen geregelt werden, um vertragliche Störungen zu vermeiden. Die Verwirklichung von Logistikkonzepten erfordert regelmäßig die akti...