Rz. 662

Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Zeitdauer durchgeführter Betriebsratstätigkeit – wenn der Arbeitgeber etwa deswegen nicht zahlt, weil er die Erforderlichkeit dieser Tätigkeit bestreitet – sowie für die Dauer der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung i.S.v. § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG ist im Urteilsverfahren geltend zu machen. Anspruchsberechtigt ist das einzelne Betriebsratsmitglied, wenn es um

Fortzahlung des Arbeitsentgeltes gem. § 37 Abs. 2 BetrVG wegen der Durchführung von Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit,
den Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit gem. § 37 Abs. 3 BetrVG,
die Sicherung des Arbeitsentgeltes nach § 37 Abs. 4 BetrVG und
die Ansprüche auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während der Dauer der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG geht.

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