Rz. 764
Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist zwingend und nicht disponibel (BAG v. 21.1.2003 – 3 ABR 26/02, juris). Deshalb kann auch durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und den Betriebsräten oder durch Tarifvertrag keine anderweitige Zuständigkeitsverteilung vorgenommen werden (BAG v. 11.11.1998 – 4 ABR 40/97, juris). Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet, hat vielmehr seinen eigenen Zuständigkeitsbereich. Zu unterscheiden sind
▪ | die originäre Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG und |
▪ | die Auftragszuständigkeit nach § 50 Abs. 2 BetrVG. |
Rz. 765
Die originäre Zuständigkeit gem. § 50 Abs. 1 BetrVG ist an zwei kumulativ vorliegende Voraussetzungen geknüpft:
▪ | Es muss sich um eine überbetriebliche Angelegenheit handeln (d.h. entweder um eine Angelegenheit des Gesamtunternehmens oder um eine Angelegenheit, die mehrere Betriebe gleichermaßen betrifft) und |
▪ | die Angelegenheit darf nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. |
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