Rz. 764

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist zwingend und nicht disponibel (BAG v. 21.1.2003 – 3 ABR 26/02, juris). Deshalb kann auch durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und den Betriebsräten oder durch Tarifvertrag keine anderweitige Zuständigkeitsverteilung vorgenommen werden (BAG v. 11.11.1998 – 4 ABR 40/97, juris). Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet, hat vielmehr seinen eigenen Zuständigkeitsbereich. Zu unterscheiden sind

die originäre Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG und
die Auftragszuständigkeit nach § 50 Abs. 2 BetrVG.
 

Rz. 765

Die originäre Zuständigkeit gem. § 50 Abs. 1 BetrVG ist an zwei kumulativ vorliegende Voraussetzungen geknüpft:

Es muss sich um eine überbetriebliche Angelegenheit handeln (d.h. entweder um eine Angelegenheit des Gesamtunternehmens oder um eine Angelegenheit, die mehrere Betriebe gleichermaßen betrifft) und
die Angelegenheit darf nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.

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