Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 242
Hat der Wahlvorstand die Vorschlagslisten abschließend geprüft und das Vorhandensein mehrerer gültiger Listen festgestellt, muss – für die Gestaltung der Stimmzettel – geklärt werden, welche Vorschlagsliste an welcher Stelle des Stimmzettels aufgeführt werden soll. Hierzu hat nach § 10 WO eine Sitzung des Wahlvorstandes gemeinsam mit allen Listenvertretern der für ordnungsgemäß befundenen Listen stattzufinden. Auf dieser Sitzung wird durch Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern (Liste 1, Liste 2 usw.) ermittelt. In dieser Reihenfolge werden die Vorschlagslisten dann bekannt gemacht und auf den Stimmzetteln aufgeführt. Die Vorschlagslisten sind mindestens eine Woche vor dem Wahltag durch Aushang – an allen dafür vorgesehenen Aushangstellen – bekannt zu machen.
Rz. 243
Hinweis
Der Aushang – ausgehängt wird nicht die Originalvorschlagsliste, sondern ein vom Wahlvorstand erstelltes Exemplar – hat in vollständiger Form unter Angabe der Ordnungsnummer der Liste, des Kennwortes, aller Wahlbewerber mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb zu erfolgen. Bei Zweifelsfällen dürfte auch das Geschlecht anzugeben sein. Die Stützunterschriften werden nicht mit aufgeführt. Sind für alle Vorschlagslisten Bilder der Bewerber eingereicht, können auch diese auf den ausgehängten Listen veröffentlicht werden. Fehlen Lichtbilder von Bewerbern, wird es eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen, Bilder anderer Bewerber mit zu veröffentlichen, wenn andere – insb. ganze Listen – auf die Einreichung von Bildern verzichtet haben. Dies wird selbst dann gelten, wenn der Wahlvorstand allen Bewerbern mit Fristsetzung die Möglichkeit gegeben hatte, Bilder bei ihm einzureichen. Wahlwerbung zu betreiben ist nicht Sache des Wahlvorstandes, sondern der Bewerber oder Unterstützer von Listen (LAG Nürnberg v. 20.9.2011 – 6 TaBV 9/11, juris).
Rz. 244
Auf den Stimmzetteln selbst sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern und unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Art der Beschäftigung im Beruf aufzuführen (§ 11 Abs. 2 WO). Führt der Wahlvorstand mehr Bewerber pro Liste auf (etwa drei), ist die Wahl anfechtbar (BAG v. 16.9.2020 – 7 ABR 30/19, juris). Soweit die Listen unter einem Kennwort eingereicht wurden, ist auch dieses Kennwort anzugeben. Diese Vorschrift ist zwingend. Ist nur eine gültige Vorschlagsliste vorhanden, sind die Bewerber und Bewerberinnen unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind (§ 20 Abs. 2 WO). Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Diese Vorschrift soll gewährleisten, dass die Stimmabgabe nicht zurückverfolgt werden kann. Aus diesem Grund ist es unzulässig, die Stimmzettel der Briefwähler in eine gesonderte Wahlurne einzuwerfen. Ebenso ist es unzulässig, die Wahlurnen aus einzelnen Werken oder Betriebsteilen oder die Briefwähler gesondert auszuzählen und die Stimmenergebnisse dann auszuwerten.
Rz. 245
Da seit der Änderung der WO im Jahr 2021 für die Urnenwähler keine Wahlumschläge mehr verwendet werden, müssen die Stimmzettel faltbar und am besten vorgefaltet sein. Unzulässig dürfte sein, für die Stimmzettel mehrere zusammengeheftete Seiten oder die Rückseite zu verwenden, weil der Wähler dann möglicherweise die hinten angehefteten oder rückseitigen Blätter nicht so gut in den Blick nehmen könnte. Notfalls ist ein größeres Format zu verwenden.