Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 129
Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen (§ 18 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ersetzt ihn das ArbG auf Antrag des Betriebsrates, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen (§ 1 Abs. 2 WO).
Rz. 130
Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Sitzungen finden i.d.R. als Präsenzsitzung statt. Auch die nicht stimmberechtigten Mitglieder sind hierzu einzuladen. Wenn ein Mitglied ordnungsgemäß geladen wurde und dennoch nicht anwesend ist, genügt nicht wie beim Betriebsrat die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vielmehr ist die Zustimmung der Mehrheit aller stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglieder erforderlich (DKW/Homburg, § 1 WO Rn 15; GK/Jacobs, § 1 WO Rn 12, Richardi/Forst, § 1 WO Rn 9; Fitting, § 1 WO Rn 5). Für die Ladung gibt es keine besonderen Vorschriften, im Gegensatz zur Betriebsratssitzung ist die Angabe einer Tagesordnung nicht vorgeschrieben. Da die Beschlüsse z.T. unverzüglich gefasst werden müssen (z.B. bei der Prüfung eingegangener Vorschlagslisten), wird man eine Ladung am vorherigen Arbeitstag oder – falls die Wahlvorstandsmitglieder sich im Betrieb befinden – mit noch kürzerer Frist genügen lassen. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit werden sich alle Wahlvorstandsmitglieder – etwa kurz vor Fristablauf der Einreichungsfrist von Vorschlagslisten – ohnehin auf Abruf vor Ort bereithalten müssen.
Rz. 131
Durch die Änderung der Wahlordnung im Oktober 2021 ist für den Wahlvorstand die Möglichkeit eingeräumt, auch in Video- oder Telefonkonferenz bzw. mit Video- oder Telefonteilnahme einzelner Wahlvorstandsmitglieder zu beschließen (§ 1 Abs. 4 WO). Dies gilt allerdings nur für nichtöffentliche Sitzungen und nicht etwa zur Prüfung von eingegangenen Vorschlagslisten (§ 1 Abs. 4 S. 2 WO). Im Gegensatz zur durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz eingeräumten Möglichkeit für Betriebsräte, die Sitzungen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel abzuhalten, benötigt der Wahlvorstand keine gesonderte Geschäftsordnung mit besonderen Bedingungen, wenn er diese Möglichkeit nutzen will (vgl. hierzu § 30 Abs. 2 BetrVG). Allerdings ist auch hier sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Hierfür genügt die Zuschaltung per Telefon, die per Zugangsmail oder Passwort geschützte Telefon- oder Videokonferenz sowie die Versicherung aller Teilnehmer, dass Dritte weder zuhören noch zuschauen können. Durch die Vorschrift des § 1 Abs. 5 WO ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber den Wahlvorstand nicht darauf verweisen kann, Sitzungen etwa aus Zeit-, Kosten- oder Aufwandsersparnis lieber mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel abzuhalten.
Rz. 132
Ersatzmitglieder rücken in den Wahlvorstand – Vorschriften hierüber kennt das Gesetz nicht – sowohl bei Ausscheiden von Mitgliedern als auch bei deren vorübergehender Verhinderung nach.