Rz. 402

Von der Frage, welche Betriebsratsgremien nach der Umstrukturierung noch existieren, ist diejenige zu unterscheiden, in welcher Besetzung diese Gremien zu tagen und zu entscheiden haben. Immerhin ist eines klar: Die Gremien bleiben in der bisherigen Größe erhalten.

 

Rz. 403

Über die Zusammensetzung des Betriebsrates mit Restmandat besteht weitgehend Einigkeit. Es bleibt der bisherige Betriebsrat zuständig. Bei vollständiger Stilllegung wird das Gremium durch diejenigen Betriebsratsmitglieder besetzt, die im Zeitpunkt der Stilllegung noch im Amt sind. Vor der Stilllegung ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder sind nicht mehr beteiligt; für sie rücken Ersatzmitglieder nach, soweit es solche gibt. Hat der Betriebsrat wegen des Ausscheidens vor dem Zeitpunkt der Stilllegung nicht mehr genügend Mitglieder, führt er dennoch die Geschäfte weiter, auch wenn die im Zeitpunkt der Stilllegung vorhandenen Betriebsratsmitglieder bei anderen Arbeitgebern beschäftigt oder arbeitslos sind. Das Restmandat endet allerdings durch Niederlegung des Betriebsratsamtes des letzten zur Verfügung stehenden Betriebsrates; diese Niederlegung hat ggü. dem Arbeitgeber zu erfolgen (BAG v. 19.11.2003 – 7 AZR 11/03, juris).

 

Rz. 404

Bei einer Aufspaltung übt der Betriebsrat unabhängig davon, in welchem der neu entstandenen Betriebe die Betriebsratsmitglieder angesiedelt sind, das Restmandat in der alten – im Zeitpunkt der Aufspaltung bestehenden – Besetzung weiter aus (sehr str.). Dies gilt auch dann, wenn die im Wege der Aufspaltung entstandenen Betriebe im Wege eines Betriebsüberganges auf einen anderen Inhaber übertragen werden. Allerdings gilt in diesen Fällen anderes für diejenigen Betriebsratsmitglieder, die nach der Aufspaltung oder im Zusammenhang mit dieser aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind: Ihr Ausscheiden hat ja mit dem Untergang des Betriebes allenfalls mittelbar zu tun. Sie scheiden daher auch aus dem (Restmandats-) Betriebsrat aus.

 

Rz. 405

Da im Fall des Unterganges durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung keine Neuwahlen in Betracht kommen, ist das Restmandat auch nicht durch das Ende der Amtszeit des früher bestehenden Betriebsrates beschränkt.

 

Rz. 406

Bei einer Abspaltung gilt – soweit in diesen Fällen überhaupt ein Restmandat in Betracht kommt – dasselbe (a.A. Besetzung des weiter bestehenden Betriebsrates wie bei Ausscheiden einzelner Betriebsratsmitglieder). In diesem Fall besteht zwar der Betriebsrat im Fall der Betriebsidentität fort. Aus diesem Betrieb ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder haben kein Mandat mehr für den fortbestehenden Betriebsrat. Es ist also zu unterscheiden: Der – gleich große – Betriebsrat tagt in der "Abspaltungs"-Besetzung, wenn er das Restmandat ausübt, in aktueller Besetzung, wenn er im beim fortbestehenden Betrieb weiter vorhandenen Vollmandat tätig wird (sehr str.;wie hier GK/Kreutz, § 21a Rn 34; Richardi/Thüsing, § 21a Rn 26 ff.; ErfK/Koch, § 21a BetrVG Rn 7; a.A. etwa Fitting, § 21a Rn 15 ff., Sittard, in: Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Teil D Rn 95: der Ursprungsbetriebsrat bleibt in der bisherigen Besetzung auch für das Vollmandat bestehen, solange er das Übergangsmandat ausübt; wieder a.A. LAG Düsseldorf v. 18.10.2017 – 12 TaBVGa 4/17, juris: der Betriebsrat des bisherigen Betriebs, der seine Identität behalten hat, nimmt das Übergangsmandat in derselben Besetzung wahr wie sein eigenes fortbestehendes Vollmandat). D.h. auch, dass möglicherweise unterschiedlich große und personell völlig anders besetzte Betriebsratsgremien für das Restmandat zuständig sind, wenn im betriebsidentischen Betrieb ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist. Würde man in diesen Fällen das Restmandat nur durch die verbliebenen oder gar neu gewählten Mitglieder des betriebsidentischen Betriebes ausüben lassen, wären gerade diejenigen Arbeitnehmer, die in erster Linie durch die Umstrukturierung betroffen sind, nicht mehr durch die bisher in ihrer Abteilung tätigen Betriebsratsmitglieder repräsentiert. Allerdings wird man diejenigen Mitbestimmungsrechte, die aus der Abspaltung selbst folgen (z.B. Sozialplanprobleme), in der Restmandatsbesetzung auch für den Betriebsteil ausüben lassen, der einen fortbestehenden Betriebsrat besitzt (alles sehr str.).

 

Rz. 407

Dasselbe gilt für die Fälle der Zusammenlegung und auch, soweit man ein Restmandat in den Eingliederungsfällen bejaht: Das Restmandat übt entweder der Betriebsrat des untergegangenen Betriebes aus (bei Zusammenlegung) oder derjenige des Ursprungsbetriebes (bei Abspaltung mit Eingliederung).

 

Rz. 408

An der dargestellten Rechtslage ändert sich nichts, wenn in einem der vorgehenden Fälle ein Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang hinzukommt.

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