Rz. 376

Hinsichtlich des Übergangsmandates regelt das Gesetz die Pflicht, unverzüglich Wahlvorstände für die durchzuführende Betriebsratswahl zu bestellen. Da der Betriebsrat aber "die Geschäfte weiter führt", bedeutet dies – ebenso wie bei § 22 BetrVG – ein volles Mandat für alle Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, nur eben begrenzt auf sechs Monate. Der Betriebsrat muss also bei Kündigungen, Versetzungen, Arbeitszeitänderungen, Überstunden und sonstigen Mitbestimmungsrechten beteiligt werden. Er kann auch Betriebsvereinbarungen kündigen und abschließen.

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