Rz. 1098

Nach § 99 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung. Das Mitbestimmungsrecht ist dabei als "qualifiziertes Zustimmungsverweigerungsrecht" konstruiert, d.h.

wenn der Betriebsrat ordnungsgemäß zur Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung angehört worden ist,
dann muss er innerhalb einer Woche dieser Maßnahme widersprechen,
und zwar "qualifiziert", d.h. unter Angabe mindestens eines der in § 99 Abs. 2 BetrVG angeführten Gründe,
sonst gilt die Zustimmung als erteilt.
 

Rz. 1099

Folgende Möglichkeiten sind also denkbar:

die Anhörung des Betriebsrates ist gar nicht erfolgt oder war nicht ordnungsgemäß: Das Verfahren ist nicht ordnungsgemäß eingeleitet, egal was der Betriebsrat erklärt hat, die Zustimmung fehlt, der Arbeitgeber darf die Maßnahme nicht vornehmen;
die Anhörung war ordnungsgemäß, der Betriebsrat stimmt zu: der Arbeitgeber darf die Maßnahme durchführen;
die Anhörung war ordnungsgemäß, der Betriebsrat hat sich nicht innerhalb einer Woche schriftlich geäußert: die Zustimmung gilt als erteilt;
die Anhörung war ordnungsgemäß, der Betriebsrat hat widersprochen, aber erst nach mehr als einer Woche: Die Zustimmung gilt als erteilt;
die Anhörung war ordnungsgemäß, der Betriebsrat hat widersprochen, allerdings ohne Begründung: Die Zustimmung gilt als erteilt;
die Anhörung war ordnungsgemäß, der Betriebsrat hat widersprochen, aber ohne dass der Widerspruch einem der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Widerspruchsgründe zugeordnet werden kann: Die Zustimmung gilt als erteilt;
die Anhörung war ordnungsgemäß, der Betriebsrat widerspricht innerhalb einer Woche mit einer Begründung, die sich einem der Widerspruchsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG zuordnen lässt: Der Arbeitgeber darf die Maßnahme nicht durchführen.
 

Rz. 1100

Im Fall eines ordnungsgemäßen Widerspruchs muss der Arbeitgeber

entweder auf die Durchführung der Einstellung/Versetzung verzichten oder
das Verfahren auf Zustimmungsersetzung vor dem ArbG nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchführen; erst nach rechtskräftiger Ersetzung der Zustimmung durch das ArbG darf die Maßnahme – Einstellung oder Versetzung – erfolgen.
Bei Einstellung oder Versetzung kann der Arbeitgeber allerdings nach § 100 BetrVG vorgehen und die Maßnahme als vorläufige Maßnahme durchführen.
Bei einer Eingruppierung – soweit es im Betrieb eine Vergütungsordnung gibt (z.B. weil ein Tarifvertrag angewendet wird), kann der Arbeitgeber auf die Eingruppierung und die Zustimmung des Betriebsrates hierzu nicht verzichten – muss er das Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG bei ordnungsgemäßem Widerspruch des Betriebsrates in jedem Fall durchführen.

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