Rz. 1098
Nach § 99 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung. Das Mitbestimmungsrecht ist dabei als "qualifiziertes Zustimmungsverweigerungsrecht" konstruiert, d.h.
▪ | wenn der Betriebsrat ordnungsgemäß zur Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung angehört worden ist, |
▪ | dann muss er innerhalb einer Woche dieser Maßnahme widersprechen, |
▪ | und zwar "qualifiziert", d.h. unter Angabe mindestens eines der in § 99 Abs. 2 BetrVG angeführten Gründe, |
▪ | sonst gilt die Zustimmung als erteilt. |
Rz. 1099
Folgende Möglichkeiten sind also denkbar:
▪ | die Anhörung des Betriebsrates ist gar nicht erfolgt oder war nicht ordnungsgemäß: Das Verfahren ist nicht ordnungsgemäß eingeleitet, egal was der Betriebsrat erklärt hat, die Zustimmung fehlt, der Arbeitgeber darf die Maßnahme nicht vornehmen; |
▪ | die Anhörung war ordnungsgemäß, der Betriebsrat stimmt zu: der Arbeitgeber darf die Maßnahme durchführen; |
▪ | die Anhörung war ordnungsgemäß, der Betriebsrat hat sich nicht innerhalb einer Woche schriftlich geäußert: die Zustimmung gilt als erteilt; |
▪ | die Anhörung war ordnungsgemäß, der Betriebsrat hat widersprochen, aber erst nach mehr als einer Woche: Die Zustimmung gilt als erteilt; |
▪ | die Anhörung war ordnungsgemäß, der Betriebsrat hat widersprochen, allerdings ohne Begründung: Die Zustimmung gilt als erteilt; |
▪ | die Anhörung war ordnungsgemäß, der Betriebsrat hat widersprochen, aber ohne dass der Widerspruch einem der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Widerspruchsgründe zugeordnet werden kann: Die Zustimmung gilt als erteilt; |
▪ | die Anhörung war ordnungsgemäß, der Betriebsrat widerspricht innerhalb einer Woche mit einer Begründung, die sich einem der Widerspruchsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG zuordnen lässt: Der Arbeitgeber darf die Maßnahme nicht durchführen. |
Rz. 1100
Im Fall eines ordnungsgemäßen Widerspruchs muss der Arbeitgeber
▪ | entweder auf die Durchführung der Einstellung/Versetzung verzichten oder |
▪ | das Verfahren auf Zustimmungsersetzung vor dem ArbG nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchführen; erst nach rechtskräftiger Ersetzung der Zustimmung durch das ArbG darf die Maßnahme – Einstellung oder Versetzung – erfolgen. |
▪ | Bei Einstellung oder Versetzung kann der Arbeitgeber allerdings nach § 100 BetrVG vorgehen und die Maßnahme als vorläufige Maßnahme durchführen. |
▪ | Bei einer Eingruppierung – soweit es im Betrieb eine Vergütungsordnung gibt (z.B. weil ein Tarifvertrag angewendet wird), kann der Arbeitgeber auf die Eingruppierung und die Zustimmung des Betriebsrates hierzu nicht verzichten – muss er das Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG bei ordnungsgemäßem Widerspruch des Betriebsrates in jedem Fall durchführen. |
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