Rz. 33
Als Betriebe, in denen eigene Betriebsräte zu wählen sind, gelten nach § 4 BetrVG auch Betriebsteile, wenn in ihnen mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen drei wählbar sind. Weitere Voraussetzung ist, dass sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder – wenn dies nicht der Fall ist – durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Ein Betriebsteil ist auf den Zweck des Hauptbetriebes ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm ggü. aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt.
Rz. 34
Hinweis
Abzugrenzen ist der Betriebsteil in zweierlei Richtungen:
▪ | vom selbstständigen Betrieb |
▪ | vom unselbstständigen Teil (etwa räumliche Zusammenfassung mehrerer Arbeitnehmer) einer anderen betrieblichen Einheit |
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