Rz. 1186

Hat der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung, Versetzung, Eingruppierung oder Umgruppierung ordnungsgemäß verweigert, so darf der Arbeitgeber die Einstellung oder Versetzung erst dann durchführen, wenn die Zustimmung des Betriebsrates durch die ArbGe rechtskräftig ersetzt ist (außer bei Dringlichkeit, hierzu gleich Rdn 1207 ff.). Hierzu muss er, wenn er auf die Durchführung der Einstellung oder Versetzung nicht verzichten will, beim ArbG diese Ersetzung der Zustimmung durch Gestaltungsentscheidung des Gerichtes im Beschlussverfahren beantragen. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB begründet in der Regel keine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen, wenn der Betriebsrat die nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Einstellung verweigert hat (BAG v. 21.2.2017 – 1 AZR 367/15, juris).

 

Rz. 1187

Bei Eingruppierung ist der Arbeitgeber im Fall des ordnungsgemäßen Widerspruchs zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens verpflichtet. Wird der vom Arbeitgeber gestellte Antrag auf Eingruppierung in einer bestimmten Vergütungsgruppe im arbeitsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig abgelehnt, dann muss der Arbeitgeber beim Betriebsrat erneut das Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG einleiten, verbunden mit dem Antrag auf Eingruppierung in eine andere Gruppe. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung auch zu dieser Gruppe, dann muss der Arbeitgeber erneut ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten. Dies ist so lange durchzuführen, bis der Betriebsrat die Zustimmung zu einer bestimmten Vergütungsgruppe erteilt wird, bis sie als erteilt gilt oder von den ArbGen ersetzt worden ist. Der Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bezieht sich allein auf die vom Arbeitgeber beantragte Vergütungsgruppe – über die konkret zutreffende Vergütungsgruppe ist nicht zu entscheiden (LAG Hamm v. 9.3.2021 – 7 TaBV 27/19, juris).

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