Rz. 257

Der Wahlvorstand kann – dies muss schon vor Erlass des Wahlausschreibens geschehen, weil es dort aufgeführt sein muss – für bestimmte Betriebsteile zwingend schriftliche Stimmabgabe beschließen. Dies wird er etwa dann machen, wenn kleine Einheiten räumlich entfernt sind, sodass es zu aufwendig erschiene, dort extra ein Wahllokal zu eröffnen. Diese Angabe muss bereits im Wahlausschreiben enthalten sein. Diese Vorgehensweise ist nur zulässig für betriebliche Einheiten/Arbeitsorte, die räumlich weit vom Betrieb entfernt sind, wobei mit "räumlich weit" nicht dieselbe Entfernung wie bei § 4 BetrVG (weit entfernte Betriebsteile) gemeint ist; ansonsten müssten diese Arbeitnehmer ja einen eigenen Betriebsrat wählen. Entscheidend ist, dass für die Arbeitnehmer der Weg zum Wahllokal zu weit ist; dies wird schon ab einem oder zwei Kilometern Entfernung zum Hauptbetrieb möglich sein (zum Ganzen vgl. BAG v. 16.3.2022 – 7 ABR 29/20, juris; sehr weitgehend LAG Niedersachsen v. 9.3.2011 – 17 TaBV 41/10, juris: nicht möglich bei einer Entfernung von 2,5 bis 4 km).

 

Rz. 258

 

Hinweis

Im Fall der obligatorischen schriftlichen Stimmabgabe sind Wahlausschreiben und Wählerliste wie in den Betriebsstätten, in denen persönliche Wahl stattfindet, rechtzeitig durch Aushang in den dortigen Betriebsstätten bekannt zu machen; auch die dortigen Arbeitnehmer, die sich nicht aus persönlichen Gründen außerhalb der Betriebsstätte des Wahlbetriebes aufhalten, müssen nämlich die Gelegenheit haben, sich mit Wahlvorschlägen an der Wahl zu beteiligen (zutreffend LAG Hamburg v. 28.3.2007 – 5 TaBV 2/07, juris). Da die Briefwahl obligatorisch ist, erhalten alle den dortigen Betriebsstätten zugeordneten wahlberechtigten Arbeitnehmer die Briefwahlunterlagen automatisch, unabhängig davon, ob sie arbeitsunfähig erkrankt oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert sind.

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