Rz. 1162

Die möglicherweise andere Auffassung, der Betriebsrat müsse innerhalb einer Woche um Vervollständigung der Auskünfte bitten, wenn er weitere Angaben benötige (BAG v. 14.3.1989 – 1 ABR 80/87, juris: mit der Folge, dass die Wochenfrist neu läuft, wenn der Arbeitgeber die verlangten Angaben nachgeholt hat), hat das BAG auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Arbeitgeber unverzichtbare Angaben gemacht hat und davon ausgehen durfte, dass seine Unterrichtung vollständig sei (BAG v. 14.12.2004 – 1 ABR 55/03, juris). Hierzu gehöre, dass er Auskünfte über die geplante Maßnahme und die Person sämtlicher Beteiligter erteilt, dass er Angaben über den zu besetzenden Arbeitsplatz macht, auch über die vorgesehene Eingruppierung und die Auswirkung der Maßnahme, und dass er insb. die Bewerbungsunterlagen vorgelegt hat. Nur dann fordere das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber innerhalb der Wochenfrist, während derer dieser die Stellungnahme erwartet, Mitteilung macht, wenn er für eine abschließende Erklärung weitere Information benötige. Dagegen wird die Frist nicht in Lauf gesetzt, wenn der Betriebsrat es unterlassen hat, den Arbeitgeber auf offensichtliche Unvollständigkeiten der Unterrichtung hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsrat in der Sache Stellung nimmt und die Zustimmung verweigert. Der Arbeitgeber kann daraus nicht den Schluss ziehen, die Unterrichtung sei aus Sicht des Betriebsrates ordnungsgemäß.

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