Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 49
Möglich ist die Regelung durch Firmen-, aber auch durch Verbandstarifvertrag. Nötig ist, dass die Gewerkschaft für alle betroffenen Betriebe tarifzuständig ist. Ein unternehmensüberschreitender Tarifvertrag zur Bildung einer abweichenden Betriebsratsstruktur nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG muss von allen betroffenen Unternehmen abgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn ein solcher Tarifvertrag für einen Konzern vereinbart werden soll. Dieser ist nach § 2 Abs. 1 TVG nicht tarifvertragsfähig (BAG v. 13.12.2016 – 1 AZR 148/15, juris).
Rz. 50
Fraglich ist, was gelten soll, wenn verschiedene Gewerkschaften zuständig sind oder ihre Zuständigkeit behaupten. Kommt es nicht zu einer Einigung der Gewerkschaften über die alleinige Zuständigkeit (beim Streit zweier DGB-Gewerkschaften ist hierfür ein Schiedsverfahren vorgesehen), sind befriedigende Lösungen über die Frage, wer einen Zuordnungstarifvertrag abschließen darf, nicht ersichtlich. Entweder müssen sich alle im Betrieb vertretenen Gewerkschaften auf einen gemeinsamen oder wenigstens deckungsgleichen Zuordnungstarifvertrag einigen (so LAG Nürnberg v. 21.2.2008 – 5 TaBV 14/07, juris; aufgehoben von BAG v. 29.7.2009 – 7 ABR 27/08, juris, was allerdings Schwierigkeiten bereitet, weil nicht immer bekannt ist, ob eine andere Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist und weil sich dies durch Eintritt und Austritt von Mitgliedern auch ändern kann) oder es gilt nur derjenige Tarifvertrag, der die meisten Arbeitnehmer der betroffenen Einheiten repräsentiert (hierfür etwa Richardi, § 3 Rn 61; diese Meinung deutet auch das BAG als "überzeugend" an, vgl. BAG v. 9.12.2009 – 4 AZR 190/08, Rn 49, juris; problematisch ist, dass dies je nachdem, welche Einheiten unter den Zuordnungstarifvertrag fallen sollen, differieren kann). Letzteres entspricht der Regelung des mit dem "Tarifeinheitsgesetz" eingefügten § 4a TVG. Zur Feststellung müsste allerdings zunächst ein Beschlussverfahren durchgeführt werden. Die Meinung, dass der zuerst abgeschlossene Tarifvertrag auch bei Abschluss eines kollidierenden Tarifvertrags weitergelten solle, ist im Hinblick auf die Regelung nicht mehr vertretbar (so auch GK/Franzen, § 3 Rn 34 ff.; umfassend Fitting, § 3 Rn 16 ff.; DKW/Trümner, § 3 Rn 216a ff.).
Rz. 51
Hoch umstritten ist, ob ein solcher Zuordnungstarifvertrag auch erstreikt werden kann (bejahend BAG v. 29.7.2009 – 7 ABR 27/08, juris; Richardi/Maschmann, § 3 Rn 62 ff.; GK/Franzen, § 3 Rn 32 ff.; verneinend etwa Fitting, § 3 Rn 20 f., Rose/Hansen, FS Schmidt, S. 465, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).