Rz. 298

Nachdem die "einladende Stelle", also die Gewerkschaft oder die drei "Wahlberechtigten des Betriebes" die Einladung ausgehängt haben, hat der Arbeitgeber ihr unverzüglich alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen (§ 28 Abs. 2 WO). Diesen Umschlag darf die einladende Stelle nicht öffnen – er ist, wie sich aus § 30 Abs. 1 S. 3 WO ergibt, dem in der Wahlversammlung gewählten Wahlvorstand versiegelt zu übergeben. Die – dem Wortlaut nach weiter gehende – Unterstützungspflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 2 WO besteht gem. § 30 Abs. 1 S. 6 WO ebenfalls, allerdings ggü. dem Wahlvorstand, nicht ggü. der einladenden Stelle. Wie der Wahlvorstand die im Wahlausschreiben geforderten Angaben nach seiner Wahl unverzüglich noch in der Wahlversammlung feststellen und ohne professionelle Hilfe das Wahlausschreiben unverzüglich und abschließend noch auf der ersten Wahlversammlung beschließen soll, erläutert der Gesetzgeber nicht.

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