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Schließlich können dann, wenn keine tarifliche Regelung besteht und im gesamten Unternehmen kein Betriebsrat existiert, die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates beschließen (§ 3 Abs. 3 BetrVG 2001, vgl. Rdn 45 f., auch zur Frage, ob eine qualifizierte Mehrheit hierfür erforderlich ist). Bzgl. der Rückkehr zur gesetzlichen Betriebsratsstruktur wird man – insoweit besteht eine Gesetzeslücke – § 4 Abs. 1 S. 5 BetrVG (Widerrufsmöglichkeit) entsprechend anwenden müssen (so jetzt ausdrücklich BAG v. 24.3.2021 – 7 ABR 16/20, juris). Entscheidungen des Arbeitgebers, die zur Umstrukturierung der betrieblichen Organisationseinheiten führen, lassen die Wirkung der Entscheidung unberührt, so dass es beim unternehmenseinheitlichen Betriebsrat verbleibt (BAG v. 24.3.2021, a.a.O.).

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