Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 990
Eine Sozialeinrichtung im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestands ist ein zweckgebundenes Sondervermögen, über das Leistungen an die Arbeitnehmer erbracht werden (BAG v. 15.9.1987 – 1 ABR 31/86; BAG v. 8.11.2011 - 1 ABR 37/10 insoweit ablehnend für einen Personalverkauf, für den die benötigten Finanzmittel weder summenmäßig begrenzt noch im Rechnungswesen des Arbeitgebers gesondert ausgewiesen wurden). Typische Sozialeinrichtungen sind z.B. Kantinen (BAG v. 15.9.1987 – 1 ABR 31/86), Werkskindergärten, Erholungsheime, betriebliche Sporteinrichtungen und Badeanstalten sowie selbst betriebene Werksbuslinien. Selbstverständlich unterliegt es wiederum der mitbestimmungsfreien Entscheidung des Arbeitgebers, ob und inwieweit derartige Sozialeinrichtungen zur Verfügung gestellt oder wieder geschlossen werden. Die Konkretisierung der Nutzung der Sozialeinrichtung i.R.d. generellen Zweckbestimmung der Einrichtung unterliegt dann der Mitbestimmung des Betriebsrates. Bestehen bspw. Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob die Werkskantine auch für Jubiläumsfeiern genutzt werden darf, kann eine Entscheidung über diese Frage nur unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates – notfalls durch Spruch der Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG) – erfolgen. Voraussetzung ist aber, dass der Wirkungsbereich der Einrichtung auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern des Arbeitgebers beschränkt ist; dies ist bspw. nicht der Fall, wenn Kindertagesstätten nach dem vom Arbeitgeber bestimmten Zweck einem unbestimmten Personenkreis und damit auch Dritten zugänglich ist (BAG v. 10.2.2009 – 1 ABR 94/07). Arbeitnehmer können nicht durch Betriebsvereinbarung verpflichtet werden, die Kosten für das Kantinenessen auch dann zu tragen, wenn sie es nicht in Anspruch nehmen (BAG v. 11.7.2000 – 1 AZR 551/99).
Rz. 991
Unterstützungskassen sind regelmäßig Sozialeinrichtungen, bei deren Form, Ausgestaltung und Verwaltung der Betriebsrat mitzubestimmen hat. Zur Ausgestaltung gehört die Aufstellung von Grundsätzen, nach denen die zur Verfügung gestellten Mittel den begünstigten Arbeitnehmern zugewendet werden sollen. Der Arbeitgeber kann allerdings die Mittel für eine Sozialeinrichtung mitbestimmungsfrei einschränken, mithin auch eine Unterstützungskasse teilweise schließen. Dann hat jedoch der Betriebsrat bei der an den gekürzten Mitteln ausgerichteten Aufstellung eines neuen Leistungsplanes mitzubestimmen (BAG v 26.4.1988 – 3 AZR 168/86), vorausgesetzt, dass es überhaupt einen Regelungsspielraum für die Verteilung der nach Kürzung des Dotierungsrahmens verbliebenen Mittel gibt (BAG v. 10.3.1992 – 3 AZR 221/91).
Rz. 992
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zinsgünstige Darlehen, so sind diese freiwilligen Sozialleistungen unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Gleichzeitig können diese Darlehen Leistungen einer Sozialeinrichtung sein, sodass auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG gegeben sein könnte. Dies ist dann der Fall, wenn die Gewährung einem zweckgebundenen Sondervermögen übertragen ist (BAG v. 9.12.1980 – 1 ABR 80/77).