Rz. 874

Ein heftig umstrittener weiterer Schwerpunkt des BetrVG-ReformG 2001 (krit. etwa Reichold, NZA 2001, 863; Annuß, NZA 2001, 370; Konzen, RdA 2001, 89) ist die Begründung der Zuständigkeit des Betriebsrates auch für den betrieblichen Umweltschutz (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG). Die Vorschrift beinhaltet ebenfalls nur eine Aufgabenzuweisung, die ihre Brisanz in der betrieblichen Praxis allenfalls über das Recht zur Einschaltung von Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG erhalten kann: Soweit nämlich die Arbeitnehmer Gesundheitsgefährdungen oder gar -beeinträchtigungen ausgesetzt sind, war ein Mitbestimmungsrecht über § 87 Abs. 1 Nr. 7 und § 89 BetrVG schon immer eröffnet. Der Begriff des "betrieblichen Umweltschutzes" wird in § 89 Abs. 3 BetrVG definiert als "alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen". Damit erscheint entgegen dem allgemeinen Verständnis des Begriffes "betrieblicher Umweltschutz" der notwendige Bezug zu den Beschäftigungsverhältnissen der Arbeitnehmer, die der Betriebsrat repräsentiert, gegeben.

 

Rz. 875

Nach Sinn und Zweck und allgemeinem Verständnis vom Schutzzweck der Norm darf auch die Berufung auf diese Bestimmung nicht dazu führen, dass der Betriebsrat letztlich Belange der Allgemeinheit geltend machen kann. Die Bestimmung korrespondiert mit der Erweiterung des Mitbestimmungsrechtes in § 89 BetrVG, in dem eine Einsatzpflicht des Betriebsrates für Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz festgelegt ist (BAG v. 3.6.2003 – 1 ABR 19/02, juris). Nach § 89 Abs. 2 S. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat bei allen diesen den Umweltschutz betreffenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen. Den Arbeitgeber trifft auch diesbezüglich eine jährliche Berichtspflicht auf der Betriebsversammlung nach § 43 Abs. 2 BetrVG.

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